Änderungen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 12. Februar 2021 wurden Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, die stufenweise bis zum 01. März 2021 in Kraft treten sollen. Die Änderungen dienen der Umsetzung der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 11. Februar 2021. Diese beruhen wiederum auf den von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen am 10. Februar 2021 festgelegten Leitlinien.

Update: Aktuelle FAQ Corona-Krise und Wirtschaft – Stand 13. Februar 2021

Mit Blick auf die unten zusammengefassten Änderungen hat das Bayerische Gesundheitsministerium seine FAQ Corona-Krise und Wirtschaft angepasst.
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft – Stand 13. Februar 2021

Änderungen finden sich in folgenden Bereichen:

  • Ziffer 1: Zulässige Betriebe
  • Ziffer 2: Konkretisierungen zu Mischbetrieben
  • Ziffer 4: Geschlossene Betriebe
Grundsätzliche Verlängerung des Lockdown und der Einreise-Quarantäneverordnung bis zum 07. März 2021

Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Einreisequarantäne-Verordnung werden jeweils bis zum Ablauf des 07. März 2021 verlängert.

Anpassung der nächtlichen Ausgangssperre
Die Ausgangssperre gilt von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre.

Fahrschulen
Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insbesondere eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.

Frisöre
Frisöre können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Masken-Pflicht für Kunden und Personal den Betrieb ab dem 01. März 2021 wieder öffnen.

Kinderbetreuung und Schulen / berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden ab dem 22. Februar 2021 geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept.

Ab 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule und der Förderschule sowie für alle Abschlussklassen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen. Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet Distanzunterricht statt. Es gelten Schutz- und Hygienevorgaben. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Maskenpflicht und der Lüftungskonzepte sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept. Dem Personal werden medizinische Masken unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Schülerinnen und Schülern wird das Tragen von medizinischen Masken empfohlen. Für Lehrkräfte wird im Unterricht eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken eingeführt.

Bekanntmachung zum Wechselunterricht an Schulen

Dies gilt analog für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (13.02.2021)