Update: Corona Überbrückungshilfe III

Neueste Informationen (Stand 21. Februar 2021)
  • Die bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wurde am 18. Februar 2021 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht .
  • Die Überbrückungshilfe III kann seit dem 10. Februar 2021 und bis zum 31. August 2021 beantragt werden.
  • Die in derselben Richtlinie als Teil der Überbrückungshilfe III geregelte Neustarthilfe kann seit 16. Januar 2021 und ebenfalls bis zum 31. August beantragt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier .
Überblick zur Überbrückungshilfe III

In Folge fassen wir wichtige Informationen zur Überbrückungshilfe III zusammen. Zu näheren Details verweisen wir auf unten zum Download eingestellte Richtlinie.

Fristen

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Der Antragsweg ist seit dem 10. Februar 2021 offen. Anträge sind immer über prüfende Dritte zu stellen.

Antragsvoraussetzungen

Unternehmen und Unternehmensverbünde mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro können die Überbrückungshilfe III für die Monate beantragen, in denen sie einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bis Ende April 2020 gegründet wurde und sich Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand oder diese überwunden hat.

Klein- und Kleinstbetriebe, Soloselbständige und Freiberufler können alternativ den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 heranziehen.

Für wirtschaftlich tätige gemeinnützige Unternehmen und Organisationen wird an Stelle der Umsätze auf die Einnahmen abgestellt.

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Verhältnis zu anderen Unterstützungsleistungen

Wer November- oder Dezemberhilfe erhalten hat, ist für den entsprechenden Monat nicht antragsberechtigt. Andere der Überbrückungshilfe III vergleichbare Leistungen werden angerechnet.

Fördermaß

Geleistet werden können bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat. Für verbundene Unternehmen ist eine Ausweitung des Unterstützungsrahmen auf drei Millionen Euro pro Monat in Vorbereitung ( Weitere Informationen ). Insgesamt können nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 maximal zwölf Millionen Euro an Fixkosten übernommen werden.

Abschlagszahlungen sind mit 50 Prozent der Förderhöhe, maximal 100.000 Euro pro Monat, möglich.

Erstattungsfähig sind abhängig von der Unternehmens­größe bis zu 70 Prozent, bei kleinen Unternehmen bis zu 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten.

Unter bestimmten Bedingungen müssen Hilfsleistungen zurückgezahlt werden. Zu diesen Umständen gehört auch eine dauerhafte Einstellung des Geschäfts vor dem 30. Juni 2021.

Dem Verlustnachweis für die ersten zwei Millionen Euro ausweichen

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie Überbrückungshilfe III beantragen. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu zwei Millionen Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung und die De-minimis-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten.

Wenn als Basis die Bundesregelung Fixkostenhilfe gewählt wird (Zuschusshöhe bis 10 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen.

Gestaffelte Zuschusshöhe

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Umsatzrückgang Erstattung förderfähiger Fixkosten
30 bis 50 Prozent 40 Prozent
50 bis 70 Prozent 60 Prozent
mehr als 70 Prozent 90 Prozent
Erstattungsfähige Fixkosten

Erstattungsfähig sind die betrieblichen Fixkosten

Eine Sonderregelung erlaubt es beim Einzelhandel, die Erstattung der Kosten für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 – bei entsprechender Dokumentations- und Nachweispflicht.

Über die Fixkosten hinausgehende Sonderregelungen gibt es für die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Pyrotechnikindustrie und die Reisebranche.

Der Katalog der förderfähigen Kosten umfasst über die Fixkosten hinaus in überschaubarem Rahmen auch Investitionen in Hygienemaßnahmen und in die Digitalisierung (etwa Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen). Hier werden auch seit März 2020 entstandene Aufwendungen erfasst.

Antragsweg, Antrag und Schlussabrechnung

Der Antragsweg zur Überbrückungshilfe III führt wie in der Überbrückungshilfe II über Prüfende Dritte – also entsprechend tätige Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfende, Rechtsanwält*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen.

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Soloselbständige können die Neustarthilfe direkt beantragen.

Die für den Antrag notwendigen Unterlagen und Angaben ergeben sich aus Abschnitt 7 der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III.

Die Bearbeitung des Antrags verantwortet als Bewilligungsstelle für Bayern die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Auszahlung soll zum Bewilligungszeitpunkt erfolgen.

Nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach der Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Diese Abrechnungen kann zu Nach- wie zu Rückzahlungen führen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (22.02.2021)

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