Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu Slowakai, Tschechien und Tirol

Seit dem 14. Februar 2021 sind die Länder Slowakei und Tschechien sowie einige Teile des österreichischen Bundeslandes Tirol als Virusvariantengebiet eingestuft.
(siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Für diese Länder gelten an den Grenzen Deutschlands zu Tschechien und Tirol verschärfte Einreiseregelungen.

Einreisen dürfen unter anderem noch Personen, die einen Wohnsitz und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Analog zur Coronavirus-Schutzverordnung zählen zum Wohnsitz (räumliche Lebensmittelpunkt einer Person) auch Beherbergungsstätten, die von Arbeitgeber während der Beschäftigungsverhältnisse, etwas für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte, zur Nutzung bereit gestellt werden. Damit dürfen landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte weiter einreisen, wenn sie mindestens 3 Wochen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind. Zum Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland empfiehlt es sich, neben dem Arbeitsvertrag die vertragliche Regelung über eine Unterkunft in Deutschland (Werkmietverträge o.ä) bei der Einreise mitzuführen.

Hinweis: Diese Regelungen gelten nach Auskunft der Bundespolizei bei einer Einreise über Tirol oder Tschechien auch für Personen, die diese Länder ohne Zwischenaufenthalt nur durchreisen und nicht aus einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet stammen.

Bitte informieren Sie schnellstmöglich vorab die Saisonarbeitskräfte, die in nächster Zeit auf dem Landweg über Tirol oder Tschechien nach Bayern einreisen, dass für die Einreise zwingend:
– die Einreiseanmeldung digital erfolgt sein muss: www.einreiseanmeldung.de
– ein negatives PCR-Testergebnis hinsichtlich des Nichtsvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen ist. Dabei darf die dem Test zugrunde liegende Abstrichnahme höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Ferner sind der Arbeitsvertrag und die vertragliche Regelung zur Unterkunft ( Werkmietverträge o.ä.) mitzuführen. Diese müssen den Saisonarbeitskräften vor der Reise deshalb unbedingt übermittelt werden.

Bitte beachten Sie weiter die Hinweise des StMELF dazu.

Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands (24.02.2021)