Update: Aufhebung der wöchentlichen Testpflicht für Pendler aus einfachen Risikogebieten
Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie die aktuellen Entwicklungen bei der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten (wie z. B. Tschechien und Tirol): Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten
Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verabschiedet, sie gilt bereits ab dem 14. Januar 2021.
Neue Regelungen in Bayern seit 24. Februar 2021
Der Freistaat Bayern hat die Regelungen durch eine Allgemeinverfügung ergänzt. Diese wurde mit Wirkung ab dem 24. Februar 2021 geändert.
Änderung der Allgemeinverfügung
Nach wie vor sind alle nach Bundesrecht testpflichtigen Personen 2021 verpflichtet, den erforderlichen Testnachweis unaufgefordert bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, auch dann, wenn sie sich nur einem einfachen Risikogebiet und nicht in einem Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.
Einfache Risikogebiete: Keine Wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger und Grenzpendler ab dem 24. Februar 2021
Grenzgänger und Grenzpendler aus einfachen Risikogebieten müssen nun nicht mehr wöchentlich einen Test durchführen und auf Verlangen vorlegen. Die Änderungen beruhen auf einer bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 20. Februar 2021.
Für Grenzgänger und Grenzpendler aus Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten gelten nach wie vor die bisherigen Bestimmungen zur Mitführung eines negativen Testergebnisses.
Verhältnis zur Einreise-Quarantäne-Verordnung
Die Regelungen auf Bundesebene sehen eine verbindliche Testpflicht bei der Einreise vor, von ihr kann nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden.
Die Landesregelungen zur Einreise-Quarantäne (z. B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung EQV), sehen keine Pflicht zur Testung vor, sondern lediglich die Möglichkeit, sich durch einen Test von der Quarantäne zu befreien bzw. diese früher zu beenden.
Die Testpflicht nach der Bundesverordnung trifft also auch Personen, die nach der EQV die volle Quarantänedauer antreten. Außerdem können auch Personen, die von der Quarantäneverpflichtung nach der EQV ohne Test ausgenommen sind, unter die Testpflicht nach der Bundesverordnung fallen.
Neue Gebietskategorien
Nach der Neuregelung wird zwischen einfachen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.
- Generell Risikogebiete sind Gebiete, für die das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt hat (in der Regel mit einer Inzidenz über 50).
- Hochinzidenzgebiete sind Gebiete mit einer Inzidenz, die ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 beträgt.
- Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind.
Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete auf der Homepage des RKI .
Testpflicht bei der Rückkehr aus einfachen Risikogebieten
- Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis (siehe unten) verfügen.
- Der Nachweis kann also noch nach Einreise nachgeholt werden.
- Er muss auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden; die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen.
- Liegt der Nachweis schon bei Einreise vor, muss er auch bei etwaigen Grenzkontrollen vorgelegt werden.
- Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach erbringen.
- In Bayern muss der jeweilige Nachweis unaufgefordert der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Ausnahmen (bei einfachen Risikogebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in einfachen Risikogebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden)
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren – sog. Grenzpendler bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren – sogenannte Grenzgänger, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte).
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen einschränken.
Testpflicht bei der Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten
- Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde, weil dort eine besonders hohe Inzidenz besteht (Hochinzidenzgebiet), müssen bereits bei Einreise einen Nachweis mit sich führen.
- Er muss auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden und muss auch bei etwaigen Grenzkontrollen vorgelegt werden.
Ausnahmen (bei Hochinzidenzgebieten)
Von der Nachweispflicht sind nach Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten unter anderem Personen ausgenommen, die:
- durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
Testpflicht nach Aufenthalt in Virusvarianten-Gebieten
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Corona-Virus verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet), gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie für Hochinzidenzgebiete.
Nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten gibt es allerdings keinerlei Ausnahmen von der Testpflicht. Ausserdem hat der bayerische Ministerpräsident Markus Söder am 11. Februar 2021 klargestellt, dass der Test zwingend bei Einreise vorliegen muss und nicht nachgeholt werden kann.
Anforderungen an den Test
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden finden sich auf der Homepage des RKI .
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (inklusive Hochrisikogebieten und Virusvarianten-Gebieten) aufgehalten haben, müssen vor der Einreise die Digitale Einreiseanmeldung abgeben.
Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung vorgegebenem Muster mitzuführen und nach Einreise unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Ausnahme von der Einreiseanmeldung
Bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht.
Ansonsten gelten Ausnahmen für Personen, die
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitende Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte) – diese Ausnahme gilt allerdings nicht nach Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (25.02.2021)