Corona-Tests: In welchen Fällen zahlt die Krankenkasse?
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Corona-Tests, wenn ein zugelassener Vertragsarzt entscheidet, dass ein Test notwendig ist bzw. durchgeführt werden muss.
Dies regelt die seit dem 8. März geltende Corona-Testverordnung. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) übernimmt in diesen Fällen die Behandlungs- und Laborkosten. Versicherten entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Leistungen werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet. Ein kostenloser Test ist auch möglich, wenn die Corona-Warn-App über ein erhöhtes Risiko informiert. Kosten für selbstbeschaffte Schnelltests können von der LKK nicht erstattet werden.
Zwei Testverfahren
Es gibt aktuell zwei Testverfahren für den Nachweis von Corona-Viren: den PCR-Test und den Schnelltest (Antigentest). Mit beiden wird untersucht, ob die Testperson Corona-Viren in sich trägt, die an andere Personen übertragen werden könnten.
Beim PCR-Test wird ein Abstrich aus dem Nasen-Rachenraum ans Labor geschickt. Dieses Verfahren gilt als sehr genau und zuverlässig. Das Ergebnis gibt es in der Regel nach rund 24 Stunden.
Beim Schnelltest wird der Abstrich ebenfalls dem Nasen-Rachenraum entnommen. Dieser wird in eine Flüssigkeit gegeben und auf einen Teststreifen geträufelt. Das Ergebnis gibt es hier bereits nach circa 15 bis 20 Minuten.
Kostenlose Schnelltests
Allen Bürgerinnen und Bürgern steht mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest inklusive Bescheinigung des Testergebnisses zu. Sie werden von den Testzentren der Länder, Kommunen, beauftragten Dritten oder niedergelassenen Ärzten durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Bund. Nach einem positiven Schnelltest hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels PCR-Test. Diese Kosten werden über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet.
Selbstbeschaffte Schnelltests
Schnelltests können auch über das Internet, im Handel und in Apotheken erworben werden. Die Kosten für selbstbeschaffte Schnelltests kann die LKK nicht übernehmen. Beim Kauf von Selbsttests sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stehen – denn nur solche sind zuverlässig geprüft und entsprechen den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts und des RKI.
Quelle: Mitteilung der SVLFG, Kassel (18.03.2021)