Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 23. März 2021

Der Bayerische Ministerrat hat am 23. März 2021 erneut über die Eindämmung der Corona-Pandemie beraten. Dabei ging es vor allem um die Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 22./23. März 2021.

Die in Bayern beschlossenen Maßnahmen können Sie dem Bericht aus dem Ministerrat entnehmen. Diesen finden Sie unten im Downloadbereich.

Aussagen zur Osterruhe für Betriebe

Zu den besonderen Osterruhetagen heißt es in dem Bericht: Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.“

Dem ist zu entnehmen, dass alle Betriebe und Unternehmen geschlossen werden sollen, auch im Produktionsbereich oder anderen Bereichen ohne Kundenverkehr. Nach wie vor unklar ist, wie es sich mit Mitarbeitern verhält, die ohnehin im Homeoffice arbeiten würden.

In der Pressekonferenz zur Ministerratssitzung hat Ministerpräsident Dr. Markus Söder darauf hingewiesen, die Rechtsgrundlage solle noch am 23. März 2021 auf Bundesebene erarbeitet werden. Die Ruhetage sollen arbeitsrechtlich „mit allen entsprechenden Rechtsfolgen“ wie Sonn- und Feiertage behandelt werden. Beispielhaft verwies Dr. Markus Söder auf die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Aussagen des Ministerpräsidenten können Sie sich auf dem Youtube-Kanal der Bayerischen Staatsregierung im Original anhören.

Weitergehende Informationen zur Umsetzung liegen uns aktuell nicht vor. Wir bemühen uns so schnell wie möglich noch alle offenen Fragen zu klären und werden Sie dann sofort per Newsletter informieren.

Nach aktuellem Informationsstand liegt die Vermutung nahe, dass (mit Ausnahme des Lebensmittelhandels am 03. April 2021) alle Betriebe erfasst sein sollen und nur die im Arbeitszeitgesetz für Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehenen Ausnahmen möglich sein sollen. Das Entgelt wäre dann vermutlich wie bei Feiertagsarbeit auch bei Arbeitsausfall vom Arbeitgeber zu leisten. Entschädigungsansprüche der Arbeitgeber sind nach jetzigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.

Aussagen zu Lebensmittelhandel und Gastronomie „to go“

Des weiteren gab es von Seiten des Ministerpräsidenten folgende Aussagen in der Pressekonferenz:

  • Am Samstag, den 03. April 2021 soll im Lebensmittelhandel nur der tatsächliche Verkauf von Lebensmitteln zulässig sein. Sonstige Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht verkauft werden, auch wenn sie üblicherweise zum Sortiment gehören.
  • Gastronomie „to go“ soll auch am 01. und 03. April 2021 nach den bisherigen Maßgaben möglich sein.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (23.03.2021)

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