Saisonarbeitskräfte: Update Corona-Regelungen

Einreise von polnischen Saisonarbeitskräften

Nach der Festlegung der Bundesregierung sind seit Sonntag, 21. März 2021 um 0.00 Uhr, u.a. die Länder Polen und Bulgarien (jeweils das gesamte Land) als Hochinzidenzgebiete eingestuft.

Dies hat zur Folge, dass nach den Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung geänderte Vorgaben gelten. Dabei ist zu beachten, dass Arbeitskräfte, die aus diesen Ländern einreisen, bereits bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorweisen können müssen und diesen innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt am Arbeits-/Unterbringungsort vorlegen müssen. Diese Nachweispflicht gegenüber der Behörde kann nicht durch den Arbeitgeber übernommen werden.

Bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet ist immer verpflichtend eine Einreiseanmeldung durch die Arbeitskraft vorzunehmen. Eine Arbeitsquarantäne ist derzeit  noch möglich, soweit nicht abweichende örtliche Regelungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden getroffen wurden.

Meldung bei coronatypischen Krankheitssymptomen

Der Betriebsleiter muss das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei einer in seinem Betrieb tätigen Saisonarbeitskraft unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Diese Verpflichtung besteht während des gesamten Aufenthaltes der Saisonarbeitskraft.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Änderung der bayernweit gültigen Allgemeinverfügung zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften.

Bitte beachten Sie,  dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

BMEL-Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurden aktualisiert. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in Deutschland während der Pandemie zusammengestellt (siehe Download unten)..

Neu in diesen Rahmenbedingen ist unter anderem, dass das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Atemschutzmasken erforderlich ist, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (siehe Seite 3). Auf den Seiten 7 und 9 sind die Bedingungen zur Arbeitsquarantäne je nach Herkunftsgebiet (Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvarianten-Gebiet) übersichtlich in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: Bayerischer Bauernverband e.V. (22.03.2021)

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