Angebotsverpflichtung für Corona-Tests in Unternehmen

Die vom Bundeskabinett am 13. April 2021 beschlossene bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen wurde am 15. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt damit am 20. April 2021 in Kraft. Zu diesem Zweck wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Eckpunkte der Regelung

Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.

Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:

  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses bestehen nicht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (16.04.2021)