Bundestag verabschiedet bundeseinheitliche „Notbremse“

Der Deutsche Bundestag hat am 21. April 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen.

Wesentliche Regelungen

Grundsätzlich fällt das Infektionsschutzrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Vollzug der Infektionsschutzmaßnahmen ist aber in vielen Bereichen ausschließlich den Landesbehörden und örtlichen Gesundheitsämtern zugewiesen. Der Bund hat also nach jetziger Rechtslage grundsätzlich keine Möglichkeit, in den einzelnen Ländern Infektionsschutzmaßnahmen durchzusetzen.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes sollen nun Regelungen aufgenommen werden, die einerseits automatisch ab gewissen Inzidenzwerten als gesetzliche Regelung gelten und andererseits dem Bund eine eigene Verordnungskompetenz einräumen. Dies erfolgt durch Einfügen der neuen §§ 28b und 28c ins Infektionsschutzgesetz.

Strengere Regelungen der Länder behalten allerdings grundsätzlich ihre Wirksamkeit.

Ab einer Inzidenz von 100 sollen kraft Bundesgesetzes unter anderem folgende Maßnahmen gelten:

  • Ausgangssperren von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen
  • Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote – mit Ausnahme des Großhandels
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos etc.
  • Schließung von Gastronomiebetrieben

Die vbw stellt eine Kurzübersicht über die Neuregelungen im Vergleich zu den bisher in Bayern geltenden Regelungen zur Verfügung (siehe Download).

In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung zudem weitere Infektionsschutzmaßnahmen mittels Verordnung (mit Zustimmung des Bundesrates und Bundestages) veranlassen. Diese Verordnungen können vor allem weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen.

Daneben kann der Bund auch inzidenzunabhängig besondere Regelungen für Personen treffen, bei denen von einer Immunisierung (etwa vollständig Geimpfte) auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können.

Wichtige Änderungen durch die Ausschussempfehlungen

Homeoffice

Mit der Gesetzesänderung werden nun auch folgende Regelungen zum Homeoffice in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz aufgenommen:

  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten inzidenzunabhängig anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
  • Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Es reichen einfache „Gründe“ aus, diese müssen nicht zwingend sein. In der Begründung heißt es: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.“ Der Arbeitnehmer muss die Gründe selbst also nicht nennen und der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet diese zu prüfen. Eine besondere Form ist für die Erklärung des Arbeitnehmers nicht vorgeschrieben, zu Dokumentationszwecken (auch gegenüber den Behörden) empfiehlt sich aber eine Erfassung in Schriftform oder zumindest Textform (z.B. E-Mail).
  • Die zuständigen Behörden für den Vollzug bestimmen die Länder durch Verordnung. Eine entsprechende Festlegung ist in Bayern noch nicht erfolgt, es ist aber denkbar, dass diese Aufgabe den für den Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesen wird. Für Verstöße gegen die Vorgaben sind im Infektionsschutzgesetz keine Bußgelder vorgesehen.

Großhandel

Der Großhandel wird von den Geschäftsschließungen ab einer Inzidenz von 100 grundsätzlich ausgenommen.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (21.04.2021)

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Abbildung: DRV (21.04.2021)