Erinnerung: Neuregelung: Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte
Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel schildert, was bei der Neuregelung zur Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte beachtet werden muss:
Wie bereits bekannt sein dürfte, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Regelungen zur Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte geändert. Erforderlich war die Neuregelung geworden, nachdem einzelne europäische Nachbarstaaten in der Form der deutschen Pauschalierung für Umsätze landwirtschaftlicher Betriebe einen Verstoß gegen europäisches Recht, insbesondere europäisches Beihilferecht, gesehen hatten. Die nun in Kraft getretene Gesetzesänderung resultiert aus einem Verhandlungskompromiss zwischen der Bundesregierung, der EU-Kommission und den Nachbarstaaten.
Die Neuregelung für Landwirte stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 2021 können alle Landwirte wie gewohnt ihre Umsätze mit der Vorsteuer-Pauschale von 10,7% pauschalieren. Ab dem 01.01.2022 tritt eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR in Kraft. Danach können ab dem 01. Januar 2022 nur noch Landwirte in den Genuss der Umsatzsteuerpauschalierung kommen, deren Umsätze im jeweils vorangegangenen Jahr unter der eben genannten Umsatzgrenze lagen. Für das Jahr 2022 ist dementsprechend der Umsatz des Unternehmers im Jahr 2021 maßgeblich; für das Jahr 2023 der Umsatz in 2022 und so fort.
Darüber hinaus hat sich Deutschland zur regelmäßigen Überprüfung der Umsatzsteuerpauschale verpflichtet. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und wann es zu einer Anpassung kommt.
In den maßgeblichen Gesamtumsatz werden nicht nur die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft einbezogen, sondern auch die Umsätze aus Nebentätigkeiten, z. B. Ferienwohnungen, PV-Anlagen, Lohnunternehmen und anderen Gewerbebetrieben. Betrachtet wird der umsatzsteuerliche Unternehmer, in der Regel der Einzelunternehmer, bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Verschiedene steuerfreie Umsätze, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, wirken sich jedoch nicht auf den Gesamtumsatz aus.
Bei Betrieben, die den Gesamtumsatz überschreiten, ist künftig zwingend die Regelbesteuerung anzuwenden. Bewegt sich der Gesamtumsatz auf 600.000 € zu, muss überlegt werden, zur Regelbesteuerung zu optieren. So lässt sich womöglich die Planungssicherheit steigern.
Betriebe, die die Umsatzgrenze nicht überschreiten, kommen auch weiterhin in den Genuss der Umsatzsteuerpauschalierung.
Gerade im Weinbau mit seinem hohen Veredelungsgrad kann der mögliche Wegfall der Pauschalierung zu deutlichen Gewinn- und Liquiditätseinbußen führen. Da die konkrete Auswirkung der Gesetzesänderung auf den Betrieb und etwaige Gestaltungsmöglichkeiten nur im Einzelfall beurteilt werden können, empfehlen wir jedem möglicherweise betroffenen Betrieb, seinen Steuerberater zu kontaktieren.