Corona-Schutzimpfung für Landwirtschaft

Ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3), vergleichbar den Personen über 60 Jahren, kann für Personen in besonders relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur bestehen. Zur kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat in einer „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ Erläuterungen dazu gegeben, welche Unternehmen hierzu zählen. Grundsätzlich gehören nach Ziffer 3 auch landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich der Sonderkulturbetriebe (Weinbau), Brütereien, Tierzuchtbetriebe und landwirtschaftliche Lohnunternehmen u.w. dazu.

Der landwirtschaftliche Unternehmer ist regelmäßig als Person in relevanter Position zu betrachten, ebenso wie Arbeitnehmer in leitender Funktion. Laut Mitteilung des DBV kann darüber hinaus auch eine solche relevante Position dem Ehegatten und den auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen. Für diese Personen kann sich somit auch ein Anspruch auf Impfungen mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3) ergeben.

Bei einer Impfung ist es erforderlich, dass in den Impfzentren bzw. bei den Impfärzten ein Nachweis über die Voraussetzungen des Prioritätsgrades, also die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur vorgelegt werden kann. Für den Unternehmer kann dieser Nachweis bspw. über den letzten Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführt werden. Für die weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen empfiehlt sich die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Unternehmer über deren Tätigkeit (Muster siehe Download).

Saisonarbeitskräfte:
Auch für ausländische Saisonarbeitskräfte kann sich grundsätzlich ein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorität Gruppe 3) ergeben. Grundsätzlich besteht ein Impfanspruch für ausländische Saisonarbeitskräfte, wenn sie in Deutschland krankenversichert sind, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder wenn sie in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV. Auch besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV die Möglichkeit, dass Personen einen Anspruch auf Impfung mit erhöhter Priorität haben, bei denen aufgrund ihrer Lebens- und Arbeitsumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht. In der Begründung zum Entwurf der Corona-Impfverordnung werden hinsichtlich dieser Personengruppe neben Leiharbeitern, Mitarbeitenden in der fleischverarbeitenden Industrie u. a. auch Saisonarbeitnehmer genannt.

Auch hier besteht wiederum das Erfordernis einen entsprechenden Nachweis vor Durchführung der Impfung vorlegen zu können. Bei den Saisonarbeitskräften sollte aber beachtet werden, dass eine Corona-Schutzimpfung nach derzeitigem Stand zwei Impfungen erfordert und dies bei der Planung des Einsatzes der Saisonarbeitskräfte berücksichtigt werden sollte.

Quelle: Bayerischer Bauernverband (23.04.2021)

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