Erneute Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat eine weitere Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung verabschiedet. Die Verordnung soll in Kürze veröffentlicht werden.

Durch die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Weiterhin werden die Regelungen zum Arbeiten von Zuhause ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen und somit in der Arbeitsschutz-Verordnung gestrichen.

Von Seiten des BMAS heißt es dazu:

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.

Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Pflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss.

Zudem müssen Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021 aufbewahrt werden.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (22.04.2021)