Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge ab sofort möglich
Seit dem 27. April 2021 können zur Überbrückungshilfe III Änderungsanträge gestellt werden. Damit besteht vor allem auch die Möglichkeit, Leistungen zu beantragen, die zum Zeitpunkt eines Erstantrags noch nicht zur Verfügung standen. Die jüngsten Leistungsverbesserungen haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Achtung: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn der Erstantrag beschieden ist. Zu beachten ist überdies, dass es hier um materielle Änderungsanträge geht (Änderung betrifft Kosten). Formelle Änderungsanträge, die meist Angaben zur IBAN oder zur Steuernummer betreffen, werden separat in das Verfahren eingebracht.
Liste jüngster Leistungsverbesserungen
- Eigenkapitalzuschuss
- Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
- Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal zwei Millionen Euro; siehe unten verlinkte FAQ, Punkte 2.6 und 2.7 sowie Anhang 1)
- Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
- Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe die unten verlinkte FAQ, Anhang 2)
- Erweiterung der Antragsberechtigung auf Religionsgemeinschaften (etwa Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft)
Nähere Ausführungen zu diesen Neuerungen finden sich in den FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III .
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (28.04.2021)