Update EQV: Ausnahme für Aufenthalte in Risikogebieten im Rahmen des Grenzverkehrs für weniger als 24 Stunden
Den Text der Verordnung finden Sie hier: Bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung
Allgemeinverfügung zur Ausnahme für den Grenzverkehr
Ab dem 12. Mai 2021 bis voraussichtlich 02. Juni 2021 regelt eine Allgemeinverfügung eine weitere Ausnahme von der Absonderungspflicht nach der Einreise-Quarantäneverordnung für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs für weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in den Freistaat Bayern einreisen.
Der Begriff „im Rahmen des Grenzverkehrs“ umschreibt dabei den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“. Voraussetzung ist insoweit der Aufenthalt in einem an Bayern angrenzenden Risikogebiet, beziehungsweise die Einreise aus einem solchen. Beispielsweise können dies Aufenthalte beziehungsweise Einreisen sein, die beruflich bedingt sind. Umfasst sind aber auch alle täglichen Besorgungen, Arztbesuche und Tagesausflüge.
Beachte: Diese Ausnahme gilt nicht,
- wenn die oben genannten Personen bei der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen oder
- sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.
Hinweis: Unabhängig davon gelten die Test- und Anmeldepflichten des Bundes nach wie vor.
Den Text der Allgemeinverfügung finden Sie hier: Allgemeinverfügung zur Ausnahme für den Grenzverkehr
Änderungen seit dem 06. Mai 2021
Am 05. Mai 2021 wurden Änderungen der EQV verkündet, die seit dem 06. Mai 2021 gelten. Nach dem neu eingefügten § 2 Abs. 2 Nr. 1 EQV sind von der Einreisequarantäne nunmehr auch Personen nicht mehr erfasst, die vollständig mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (Buchstabe a), oder die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (Buchstabe b).
Die Änderungen finden Sie hier in § 2:
Hinweis: Unabhängig davon gelten die Test- und Anmeldepflichten des Bundes nach wie vor auch für Geimpfte.
Laufzeit
Die Einreise-Quarantäne-Verordnung wird laufend verlängert. Wann sie endgültig aufgehoben wird beziehungsweise ausläuft, ist derzeit nicht absehbar. Sobald das bekannt ist, werden wir Sie entsprechend informieren.
Maßgebliche Gebietseinordnungen
Maßgeblich ist die offizielle Einstufung und Ausweisung der Gebiete als Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete auf der Homepage des RKI .
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Wer sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Bayern in einer vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet eingestuften Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Link zu den Risikogebieten) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Die häusliche Quarantäne ist für eine Dauer von zehn Tagen nach der Einreise einzuhalten. Auch wenn man auf direktem Wege wieder ins Ausland ausreisen will, ist ein vorzeitiges Verlassen der Quarantäne nicht gestattet.
Für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalte haben, beträgt die Quarantäne ab dem 08. März 2021 14 Tage.
Testpflicht und Einreiseanmeldung
Unabhängig von den Landesvorschriften zur Einreise-Quarantäne gelten Bundesvorschriften zur Einreiseanmeldung und Testpflicht. Diese können auch dann bestehen, wenn (auch ohne Testung) Ausnahmen von der Quarantänepflicht gegeben sind.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
Eine Übersicht über die verschiedenen Ausnahmen von der Einreise-Quarantäne finden Sie unten im Downloadbereich.
Verkürzung der Quarantänedauer
Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die häusliche Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein. Hierfür reicht ab dem 18. Januar 2021 auch ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des RKI aus.
Für Personen, die sich in Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, besteht die Möglichkeit der Verkürzung ab dem 08. März 2021 nicht mehr.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (11.05.2021)