Bundeseinheitliche Einreisebestimmungen ab 13. Mai 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die bereits ab dem 13. Mai 2021 gilt. Sie bündelt die Regelungen zur Einreise-Quarantäne, zur Nachweispflicht (Negativtest, Impfnachweis, Genesenennachweis) und zur Anmeldepflicht.

Die Bayerische Staatsregierung hat die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung dementsprechend außer Kraft gesetzt. Es gilt somit nur noch die neue Bundesverordnung.

Maßgebliche Gebietseinstufungen

Maßgeblich sind die Einstufungen als Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiet auf der Homepage des RKI .

Anmeldepflicht

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich im Vorfeld über das Portal www.einreiseanmeldung.de anmelden.

Informationen zu den Ausnahmen finden Sie unten.

Quarantänepflicht

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss grundsätzlich für zehn Tage in häusliche Quarantäne.

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne durch negativen Test, Impfnachweis oder Genesenennachweis

Nach dem Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet kann die Quarantäne jederzeit durch Vorlage eines negativen Tests, eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises beendet werden. Eine fünftägige Wartefrist bis zur Durchführung des Tests gibt es bei einfachen Risikogebieten also nicht mehr.

Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann der Test zur Quarantäne Befreiung erst nach fünf Tagen durchgeführt werden. Der Impfnachweis oder Genesenenachweis kann jedoch auch hier schon früher vorgelegt werden.

Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete

Nach Aufenthalten in Virusvarianten-Gebieten beträgt die Quarantäne dauert 14 Tage. Sie kann weder durch einen negativen Test, durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzeitig beendet werden.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht (ohne negativen Test)

Von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht sind auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses unter anderem Personen befreit, die

  • durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
  • zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, (das gilt nicht bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden, wenn sich die Betroffenen innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvarianten Gebiet aufgehalten haben)
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind, (das gilt nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betriebliche Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist)

Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die einen Grenzpendler zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

Grenzgänger ist eine Person, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die einen Grenzgänger zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht (mit negativem Test)

Nur von der Quarantänepflicht (aber nicht von der Anmeldepflicht) sind unter anderem Personen mit einem negativen Testnachweis befreit,

  • deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,
  • sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen dokumentiert.

Diese Ausnahmen gelten aber nicht nach Auftenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet.

Nachweispflicht

Nachweis bei Einreise

Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:

  • wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,
  • egal von wo sie einreisen, wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben müssen zwingend einen Testnachweis vorlegen. Ein Impfnachweis oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

Grenzgänger und Grenzpendler müssen den Nachweis mindestens zweimal pro Woche vornehmen, also auch, wenn sie nur einmal die Woche die Grenze überschreiten.

Bei Hochinzidenzgebieten muss Transportpersonal den Nachweis nur vorlegen, wenn der Aufenthalt 72 Stunden überschreitet.

Nachweis nach Einreise

Alle anderen Personen müssen den Nachweis spätestens 48 Stunden nach Einreise vorlegen können. Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die ohne Nachweis von der Anmelde- und Quarantänepflicht befreit sind (siehe oben).

Definition der Nachweise

Hinweis: Alle Ausnahmen und Nachweise gelten nur für Personen, die aktuell keine Corona-Symptome zeigen.

Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung

  • in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde, und
  • durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden oder bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen.

Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist und

  • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
  • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (12.05.2021)