Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

Der Deutsche Bundestag hat am 22. April des Jahres dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes zugestimmt. Nach der erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz wurde dieses heute im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 im Zuge des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes veröffentlicht.

Im Zuge der Änderung dieses Gesetzes wurde im Artikel 2 „Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ein § 132 angefügt, in dem geregelt wird, dass vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage begrenzt wird.

Die Gesetzesänderung tritt ab 01.06.2021 in Kraft.

Ab heute, dem 1. Juni 2021, können damit Verträge über eine kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstagen sozialversicherungsfrei geschlossen und bestehende Verträge (mit einer Dauer von bislang drei Monaten/70 Arbeitstagen) auf eine Gesamtdauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstagen verlängert werden. Wenn eine kurzfristige Beschäftigung vor Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichens der bislang geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen bereits geendet hat, kann nun mit dem Beschäftigten ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von bis zu einem Monat/32 Arbeitstagen neu abgeschlossen werden.

Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juni 2021 mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen vereinbart wurden, gilt die Übergangsregelung nach § 132 Satz 1 SGB IV nicht. Diese Beschäftigungen waren zu ihrem Beginn wegen Überschreitens der vor dem 1. Juni 2021 geltenden Zeitgrenze von drei Monaten/70 Arbeitstagen versicherungspflichtig und bleiben dies auch, selbst wenn sie die erst ab 1. Juni 2021 geltende Zeitgrenze von vier Monaten/102 Arbeitstagen einhalten.

Die verlängerten Zeitgrenzen gelten außerdem nur bis 31. Oktober 2021. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die bekannten Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung einzuhalten. Eine Beschäftigung, die vor dem 1. November 2021 mit einer Dauer von bis zu vier Monaten vereinbart ist, kann damit bis zum 31. Oktober 2021 als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei sein. Ab dem 1. November 2021 besteht die Versicherungsfreiheit allerdings nur noch, wenn die Beschäftigung von Beginn an insgesamt auf höchstens drei Monate/70 Arbeitstage begrenzt ist. Wurde die Beschäftigung mit einer Dauer von mehr als drei Monaten/ 70 Arbeitstagen vereinbart, wird sie ab 1. November 2021 wegen Überschreiten der dann wieder geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen sozialversicherungspflichtig.

Mit dem heute in Kraft getretenen Gesetz wird in § 28a Abs. 9a SGB IV zudem dauerhaft eine Nachweispflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes des kurzfristig Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eingeführt. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss nach § 8 Abs. 2 Nr. 7a BVV zu den Lohnunterlagen genommen werden. Diese Regelung tritt erst zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Weiterhin wird zum 1. Januar 2022 eine automatisierte Rückmeldung der Minijobzentrale an den Arbeitgeber bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eingeführt. Diese Rückmeldung der Minijobzentrale informiert den Arbeitgeber, ob für den angemeldeten Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen. Diese Information ist für die Frage wichtig, ob eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung tatsächlich noch durchgeführt werden kann.