Änderung in der RKI-Einstufung wichtiger Herkunftsländer von Saisonarbeitskräften

Relevant für die zu beachtenden Regelungen bei der Einreise nach Deutschland hinsichtlich Einreiseanmeldung, Testpflicht und Quarantänepflicht ist nach der Coronavirus-EinreiseVerordnung die Einstufung des jeweiligen Herkunftslandes durch das Robert-Koch-Institut.

Durch die nun neu vorgenommene Einstufung einzelner Herkunftsländer der Saison-AK haben sich Änderungen bei den zu beachtenden Vorschriften ergeben.

So sind seit 30. Mai 2021 folgende Länder keine Risikogebiete mehr:
– Rumänien
– Slowakei
– Polen
– Bulgarien
– Ungarn

Dadurch müssen Einreisende aus diesen Ländern keine Einreiseanmeldung mehr vornehmen, keine negativen Corona-Testergebnisse bei der Einreise nachweisen und sich nicht mehr in Quarantäne begeben.  Es empfiehlt sich dennoch, dass die Arbeitgeber darauf bestehen, dass die Arbeitskräfte bereits vor der Abreise in ihrem Heimatland einen Test durchführen und nur dann anreisen, wenn dieser Test negativ ausfällt. Auch sollten weiterhin die Arbeitsteams mit Personen aus diesen Ländern möglichst klein gehalten werden und darauf geachtet werden, dass die Einteilung der Arbeitsteams während Arbeit und Unterbringung aufrechterhalten bleibt. Zwar sind die Infektionszahlen in diesen Ländern so weit zurückgegangen, dass diese aus deutscher Sicht nicht mehr als Risikogebiete einzustufen sind, dennoch besteht auch weiterhin ein Infektionsrisiko.

Die sonst geltenden Regeln wie Maskenpflicht, Abstandsregelungen, etc. und auch die Pflicht für die Arbeitgeber zweimal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten bestehen weiterhin fort.

Ebenfalls bestehen die Regelungen der bayerischen Allgemeinverfügung zum Einsatz von Arbeitnehmern in der Landwirtschaft aus August 2020 derzeit noch bis 30. Juni 2021 fort.
Demnach dürfen u.a. nur Arbeitskräfte beschäftigt werden, die bereits vor Beginn der Tätigkeit über einen negativen Testnachweis verfügen. Zu beachten ist, dass es sich dabei um das negative Ergebnis eines PCR-Tests handeln muss. Auch die Anzeige der Arbeitskräfte spätestens 14 Tage vor Aufnahme der Beschäftigung bei den Gesundheitsämtern ist nach wie vor durchzuführen. Hierzu sind Name des Beschäftigten, Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers anzugeben. Auch ist die unverzügliche Mitteilung des Arbeitgebers über das Auftreten von typischen Symptomen einer Corona-Infektion bei einer Arbeitskraft an das zuständige Gesundheitsamt weiterhin vorzunehmen. Die Einzelheiten sind der nochmals beiliegenden Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Auch wenn die oben genannten Länder nicht mehr als Risikogebiete eingestuft sind, ist es dringend zu empfehlen, dass Sie als Betriebsleiter dafür Sorge tragen, dass alle bekannten Hygienemaßnahmen penibel eingehalten werden, damit es auf Ihrem Betrieb zu keinen Infektionsausbrüchen kommen kann.

Bei den nachfolgenden Herkunftsländern von Saison-AK, deren Aufzählung nicht abschließend ist, besteht noch die Einstufung als Risikogebiet mit den entsprechenden Verpflichtungen zu Einreiseanmeldung, Testnachweis- und Quarantänepflicht:
– Bosnien und Herzegowina
– Estland
– Kosovo
– Kroatien
– Lettland
– Montenegro
– Serbien
– Slowenien
– Tschechien
– Ukraine

Die jeweils gültige Einstufung der Herkunftsländer durch das RKI ist auf der bekannten Seite abrufbar: https://www.rki.de/risikogebiete

Quelle: Bayerischer Bauernverband (02.06.2021)