Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren

Das Bundeskabinett hat letzte Woche die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus beschlossen. Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Nachweispflicht bei jeder Einreise aus dem Ausland (§ 5 CoronaEinreiseV)
– Alle aus dem Ausland Einreisenden (auch Saisonarbeitskräfte), die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise einen Nachweis (Impf-, Test-, Genesenennachweis) vorlegen. Dies gilt für Einreisen aller Art und auch aus Nichtrisikogebieten.

– Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss zwingend ein Testnachweis vorliegen, ein Impf- oder Genesenennachweis ist nicht ausreichend.

– Zugelassen sind PCR- (max. 72 Stunden alt) oder Antigenschnelltests (max. 48 Stunden alt). Die Kosten sind – soweit es keine kostenfreien Tests in den jeweiligen Ländern gibt – von den Einreisenden zu tragen.
 
– Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche.

Neueinteilung der Risikogebiete (§ 2 Nr. 3 und 3a CoronaEinreiseV, siehe auch https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html )
Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien unterteilt:

Hochrisikogebiete
(Gebiete mit einer besonders hohen Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 oder einem erhöhten Risiko aufgrund sonstiger qualitativer Faktoren) und

Virusvariantengebiete
(Gebiete, in dem Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insb. wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten).

Quarantäneregelung (§ 4 CoronaEinreiseV)
– Bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet besteht die Verpflichtung einer zehntägigen Quarantäne. Diese kann durch Vorlage eines Geimpft-, Genesenen oder Testnachweises vorzeitig beendet werden, dabei darf im Fall des Testnachweises wie bisher die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen.

– Bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet ist eine 14-tägige Einreisequarantäne einzuhalten, die grds. nicht verkürzt werden kann. Es gelten allerdings weiterhin die zum 28. Juli 2021 eingeführten Ausnahmeregelungen bei Herabstufung des Virusvariantengebiets während der Absonderungszeit sowie für geimpfte Personen, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das RKI festgestellt hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist.

– Arbeitsquarantäne:
Die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne bleibt bei Einreisen aus Hochrisikogebieten erhalten, dh. Saisonkräfte, die über keinen Impf- oder Genesenenachweis verfügen, können unter den bisherigen Voraussetzungen (u.a. nicht durchmischte Arbeitsgruppen) arbeiten; die Arbeitsquarantäne endet – anders als bisher – nach fünf Tagen ohne einen weiteren Test (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. f) CoronaEinreiseV).

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist eine Arbeitsquarantäne weiterhin nicht gestattet (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).

Digitale Einreiseanmeldung (§ 3 CoronaEinreiseV)
Die Pflicht zur digitalen Einreisemeldung (oder Ersatzmitteilung in Papier) besteht für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben (§ 3 Abs. 1 CoronaEInreiseV)

Da in Bayern derzeit die Corona-Tests in den Testzentren noch kostenlos durchgeführt werden, wiederholen wir unsere Empfehlung aus der Corona-SaisonAK-Info-Nummer 14 vom 2. Juli 2021:
Lassen Sie jede neu hinzukommende Saisonarbeitskraft, egal ob sie ganz neu auf Ihren Betrieb kommt oder aus dem Heimaturlaub zurückkehrt oder auch einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegt, vorsorglich vor Aufnahme der Beschäftigung bei einem inländischen Testzentrum testen bzw. beschäftigen Sie diese Arbeitskraft erst, sobald Ihnen ein aktueller negativer Testnachweis vorliegt.

Quelle: Bayerischer Bauernverband

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