Weinlese 2021: Vorgaben zu Saison-Arbeitskräften

Allgemein

In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, in denen

  1. gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (z.B. Familienangehörigen), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte tätig sind – auch wenn diese während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb und/oder Arbeitgeber wechseln oder
  2. drei oder mehr Leiharbeitnehmer, Beschäftigte eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind,

dürfen als Leiharbeitnehmer,Beschäftigte eines Werkunternehmers und Saisonarbeitskräfte nur Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Dies gilt nicht für genesene oder geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Es gibt keine fixe Obergrenze für Personen, die gleichzeitig im Weinberg tätig sein dürfen. Es obliegt Ihnen als Betriebsleiter festzulegen, wie viele Personen Sie unter Beachtung der Hygienemaßnahmen bei der Weinlese einsetzen.

Aktuelle Regelungen zur Einreise von Saisonarbeitskräften

Zum 1. August 2021 wurde die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) neugefasst. Sie gilt für alle Einreisenden; die Arbeitsquarantäne stellt eine Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte dar. Die zu beachtenden Sondervorgaben richten sich danach, ob das Herkunftsland einer Saisonarbeitskraft vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Hochrisikogebiet oder als Virus-Variantengebiet ausgewiesen ist. Derzeit sind die klassischen Herkunftsländer von Saisonarbeitskräften Polen, Rumänien und Bulgarien nicht als Hochrisikogebiet oder Virus-Variantengebiet eingestuft (Stand 30.08.2021).

Meldepflicht vor der Einreise

Die Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet oder einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben, müssen ihre Einreise im Vorfeld elektronisch unter www.einreiseanmeldung.de anzeigen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV).

Im Falle einer Arbeitsquarantäne gemäß CoronaEinreiseV muss der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte ebenfalls vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

Was gilt bei der Einreise?

Alle Einreisenden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügen (§ 5 Satz 1 CoronaEinreiseV). Dies gilt für Einreisen aller Art und auch wenn die Einreise nicht aus einem Hochrisiko- oder Virus-Variantengebiet erfolgt. Bei Einreise aus einem Virus-Variantengebiet muss zwingend ein Testnachweis vorliegen, ein Impf- oder Genesenennachweis ist nicht ausreichend (§ 5 Satz 2 CoronaEinreiseV).

Es bietet sich an, diesen Test bereits in den Heimatländern durchführen zu lassen, da das Ergebnis bei Grenzübertritt vorliegen muss. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass ein negativer Antigen-Schnelltest bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, bei Aufenthalt in Virus-Variantengebieten nicht älter als 24 Stunden. Sofern eine PCR Testung erfolgte, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen. Besteht eine Meldepflicht nach § 3 CoronaEinreiseV (s.o.) ist der Test-, Impf- oder Genesenennachweis unverzüglich nach dessen Vorliegen über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln (§ 7 Abs. 4 CoronaEinreiseV).

Saisonarbeitskräfte, die für einen mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt einreisen, gelten bereits bei Einreise als Bewohner Bayerns. Damit unterfallen sie der Bayerischen Teststrategie und können das Bayerische Testangebot nutzen. Die Kosten für die Corona-Tests werden deshalb weitestgehend vom Freistaat Bayern übernommen. Die Kosten für das sogenannte Freitesten werden ebenfalls weitestgehend vom Freistaat Bayern übernommen.

Quarantäne und Freitesten

Für Einreisende aus einem Hochrisikogebiet besteht nach der CoronavirusEinreiseV eine grundsätzliche Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen. Die Quarantänepflicht infolge eines Aufenthalts in Hochrisikogebieten kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenen- oder Impfnachweis oder negativer Testnachweis (PCR oder Antigen) über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermittelt wird. Freitesten ist frühestens nach 5 Tagen möglich.

Bei Voraufenthalt in einem Virus-Variantengebiet beträgt die Quarantänepflicht grundsätzlich 14 Tage (§ 4 CoronaEinreiseV). Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich.

Arbeitsquarantäne und Freitesten

Insbesondere für Saisonarbeitskräfte aus Hochrisikogebieten, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme einreisen gilt nach der CoronaEinreiseV eine Besonderheit: Für diese Personen ist das Verlassen der Unterkunft zur Ausübung der Tätigkeit gestattet (sogenannte Arbeitsquarantäne). In der Unterkunft und bei der Arbeit müssen, während dieser bis zur Freitestung andauernden Arbeitsquarantäne gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Allgemeinen Absonderung vergleichbar sind. Der Arbeitgeber muss die ergriffenen Maßnahmen zur betrieblichen Hygiene und zu den Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentieren.

Die Arbeitsquarantäne endet nach fünf Tagen ohne einen weiteren Test (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. f) CoronaEinreiseV). Das Hochladen des bei der Einreise erforderlichen Testnachweis nach § 5 CoronaEinreiseV über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de direkt nach der Einreise genügt.

Bei der Einreise von Saisonarbeitskräften aus einem Virus-Variantengebiet besteht die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne nicht. Stattdessen greift die Allgemeine Absonderungspflicht für den Zeitraum von 14 Tagen ohne die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme und ohne die Möglichkeit, die Quarantäne durch ein negatives Testergebnis ab dem fünften Tag zu verkürzen.

Die bloße Durchreise durch ein Virus-Variantengebiet ohne dortigen Zwischenhalt stellt allerdings keinen Aufenthalt dar und löst somit keine Absonderungspflicht aus.

Meldepflichten für typische Krankheitssymptome

Personen in Arbeitsquarantäne sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV).

Verpflichtendes Testangebot durch Betriebe

Die aktuelle Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (vom 25. Juni 2021) sieht weiterhin zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos vor, dass Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten haben.

Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Dem Internetangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kann unter FAQ entnommen werden, dass Geimpfte oder Genesene von dem betrieblichen Testangeboten ausgenommen werden können, sofern dem Arbeitgeber dazu belastbare Angaben der Beschäftigten vorliegen. Die Beschäftigten sind jedoch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber entsprechende Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben. Es ist den Beschäftigten freigestellt, ob sie die entsprechenden Informationen weitergeben wollen oder nicht.

Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren.

Weitere Hinweise

Wir verweisen auf die Checkliste der SVLFG zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus bei der Saisonarbeit sowie Handlungsempfehlungen der SVLFG als Basis Ihres betriebsindividuellen Hygienkonzepts: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit

In Hinblick auf die Weinlese 2021 möchten wir Ihnen noch folgende Anregungen mitgeben:

  • Unterweisen Sie alle Arbeitskräfte (auch Aushilfen, Freunde, Bekannte usw.) in die geltenden Hygienevorschriften.
  • Bei wechselnden Personen (z.B. Freunde, Bekannte) sind täglich Anwesenheitslisten zu führen.
  • Installieren Sie die CORONA-Warn-App und raten Sie Ihren Helfern dazu, dies auch zu tun: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app
  • Teilen Sie feste Teams ein, die gemeinsam lesen. Achten Sie auf ausreichend Abstand innerhalb der Teams und zwischen den Teams.
  • Da bei der Handlese die Eimer i.d.R. von mehreren Personen angefasst werden, empfiehlt sich das Tragen von Handschuhen.
  • Möglichkeiten zum Hände waschen und zur Desinfektion sollen bereit gestellt werden. Auch in den Pausen sollte auf die Gruppeneinteilung und den Abstand geachtet werden.
  • Sie können Ihre Helfern ein Mittagessen bereitstellen. Es jedoch ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann. Unsere Empfehlung: einzeln eingepackte belegte Brote / Brötchen bereitstellen.
  • Bei der Traubenannahme, der Traubenverarbeitung und der Arbeit im Keller sollten nach Möglichkeit keine externen Besucher anwesend sein. Eine Trennung von Lese- und Kellerteams sollte (nach Möglichkeit) vorgenommen werden.
  • Wenn bestimmte Maschinen nur von einem Mitarbeiter bedient werden können, sollte vor der Lese die Einweisung eines weiteren Mitarbeiters erfolgen – Risikostreuung!
  • Bei abliefernden Betrieben sollte immer nur eine Person die Trauben abliefern, möglichst auf dem Schlepper verweilen und mit dem nötigen Abstand Lieferscheine etc. annehmen.
  • Prüfen Sie, wenn organistorisch und wein-stilistisch machbar, den Einsatz von Traubenvollerntern. Achten Sie auch hier auf Abstand zum Fahrer!

Übersicht: Corona Einreiseregeln (Stand 31.08.20219