Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 06. Oktober 2021
Am 04. Oktober 2021 hat der bayerische Ministerrat erneut über Anpassungen der Corona-Maßnahmen beraten.
Update: Zur Umsetzung der Beschlüsse wurden am 05. Oktober 2021 Änderungen der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) verkündet. Parallel dazu wurde auch eine Begründung veröffentlicht.
Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 06. Oktober 2021 (Mittwoch) in folgenden Punkten geändert:
- Erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. „freiwilliges 2G“) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. „freiwilliges 3G plus“).
- Aufhebung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots
- Entfall etwaiger Personenobergrenzen
- Aufhebung der Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
Kinder und alle Schüler haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu „freiwilligem 3G plus“ Zutritt, weil sie in der Schule regelmäßig getestet werden.
- Zulassung von Tanz und Musik in der Gastronomie unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“.
- Entfall der Pflicht zur Bedienung am Tisch für Schankwirtschaften.
Unterstützung der bayerischen Veranstaltungswirtschaft durch Entschädigung bei Corona-bedingten Absagen
Entschädigt werden Ausfälle, die aus Corona-bedingten behördlichen Verboten gewerblicher Messen und Ausstellungen entstehen. Abgesichert werden im Einzelfall 80 Prozent des entstandenen Schadens, bis zu acht Millionen Euro je Veranstaltung.
Voraussetzung
Voraussetzung ist die Absage der gesamten Veranstaltung im Zeitraum 22. Oktober 2021 bis 30. September 2022 infolge eines Corona-bedingten behördlichen Verbots. Einbußen durch Teilausfälle oder die Reduzierung der Teilnehmerzahl sind nicht abgesichert.
Registrierung
Die abzusichernden Veranstaltungen müssen vorab elektronisch registriert werden. Die Registrierung soll noch im Oktober möglich sein. Anträge können innerhalb von drei Monaten nach dem geplanten Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens bis zum 15. November 2022, über einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater) gestellt werden. Als Bewilligungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vorgesehen.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (05.10.2021)