Gastronomie-Regeln in Heckenwirtschaften beachten

Update 09.11.2021: Seit dem 09.11.2021 gilt bayernweit die Ampelstufe „Rot“. Dies hat zur Folge, dass in der Gastronomie 3Gplus verbindlich vorgeschrieben ist. Zudem hat der Bayerische Ministerrat angekündigt, dass die staatlichen Regelungen verstärkt kontrolliert werden. Hierbei werden die Kreisverwaltungsbehörden nun verstärkt durch die bayerische Polizei unterstützt, die zusätzlich hierzu umgehend Polizeibeamte zur Verfügung stellt. Die Kontrollen werden systematisch erfolgen und sich insbesondere auf die flächendeckende Einhaltung der 2G/3G-Regeln beziehen. Dabei kann die Polizei unmittelbar ein Verwarnungsgeld erheben. Konsequenzen können bis zur vorübergehenden Schließung der Betriebe und Einrichtungen reichen.

Der Herbst ist für viele Winzer*innen die traditionelle Zeit, um die Türen ihrer Heckenwirtschaft zu öffnen. Geselligkeit und Gespräche bei einem Schoppen und einer Brotzeit gehören hier einfach dazu.

Der Fränkische Weinbauverband weist nochmals daraufhin, auch in Heckenwirtschaften die Regeln einzuhalten, die für die Gastronomie gelten. Betreiber benötigen ein Hygienekonzept nach dem Rahmenkonzept Gastronomie (siehe Download).

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Kontrolle der 3G-Regeln (geimpft, genesen, getestet) gelegt werden. Die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste ist nicht erforderlich.

Verantwortlichen und Inhabern, die nicht sicherstellen, dass der Gast einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt, droht ein Bußgeld i.H.v. 5.000,-€. Kontrollen durch die Ordnungsbehörden werden unserer Kenntnis nach durchgeführt.

Es ist möglich, dass freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G bzw. freiwilliges 3G plus) genutzt werden. Dies müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab angezeigt werden (§3a 14. BayIfSMV). Bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus-Regelung besteht die Verpflichtung zu einer wirksamen Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten ist auch hier nicht erforderlich. Da mit dieser Regelung Erleichterungen zugestanden werden, ist mit einer Kontrolle durch die Ordnungsbehörden zu rechnen.

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