Update: Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 17. November 2021
Update: Änderungen zum 17. November 2021
Am 16. November 2021 wurden kurzfristig erneut Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die bereits ab dem 17. November 2021 gelten. Begleitend dazu wurde wieder eine Begründung veröffentlicht.
Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte
Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte sind ab sofort auch für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis wieder mit aktuellen PCR-Tests möglich. Testnachweise müssen bei der Ankunft und dann jeweils alle weiteren 72 Stunden vorgelegt werden.
Zur näheren Erläuterungen heißt es in der Begründung: Von vornherein von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt stets 2G. Nichttouristisch sind insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte gilt die Ausnahme von dem 2G‑Erfordernis aber jeweils zusätzlich nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist. Aufenthalte, deren Zweck auch zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann, Aufenthalte, deren Zweck auf andere Weise als durch den Beherbergungsaufenthalt erreicht werden kann, etwa durch ein virtuelles Treffen, durch Fortbildungen, die nicht in Präsenz stattfinden müssen oder durch einen geschäftlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel, unterfallen daher nicht der Ausnahmeregelung.
Gastronomie und Beherbergung für Kinder zwischen 12 und 18
Schüler zwischen 12 und 18 Jahren ohne Impf- oder Genesenennachweis können weiterhin Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in Anspruch nehmen, wenn sie im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßigen Testungen unterliegen.
Änderungen zum 16. November 2021
Am 15. November 2021 wurden Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht, die bereits ab dem 16. November 2021 gelten. Begleitend dazu wurde wieder eine Begründung veröffentlicht.
Nachfolgend fassen wir wichtige Neuregelungen für Sie zusammen (basierend auf der Ampelstufe „rot“):
- 2G gilt jetzt auch für die Kunden in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben (für das Personal gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen; bei körpernahen Dienstleistungen gilt für die Kunden weiterhin 3G plus).
- Dort, wo 2G verpflichtend vorgeschrieben ist, entfällt die Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2) nicht mehr (nach wie vor entfällt die Maskenpflicht u. a. bei einem Mindestabstand von 1,5m am festen Platz und abstandsunabhängig für Gäste in der Gastronomie am Tisch).
- In Clubs, Diskotheken, und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie bei Tanz und lauter Musik in der Gastronomie ist nach Wahl des Betreibers freiwilliges 2G plus möglich (nur Geimpfte und Genesene mit zusätzlich aktuellem Schnelltest). Dann entfällt die Maskenpflicht. Für andere Bereiche (Veranstaltungen etc.) ist freiwilliges 2G plus nicht möglich.
- Bei Veranstaltungen mit über 1.000 Personen im Außenbereich gilt generell Maskenpflicht (grundsätzlich FFP2).
Hinweis: Die Frage, ob bei Ampelstufe „rot“ bzw. „gelb“ auch im beruflichen Bereich generell FFP2-Maskenpflicht gilt, oder eine OP-Maske ausreicht, ist nach wie vor noch nicht abschließend geklärt. Sobald wir Näheres wissen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.11.2021)