Update: Änderungen des IfSG treten zum 24. November 2021 in Kraft – 3G in Betrieben
Der Bundestag hat Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die am 19. November 2021 auch schon vom Bundesrat abgesegnet wurden. Sie wurden nun am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten somit im Wesentlichen zum 24. November 2021 in Kraft (Hinweis: Die Dokumente im Bundesgesetzblatt können nicht ausgedruckt werden. Eine druckbare Fassung der Neuregelungen finden Sie hier .)
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen, die für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung sein werden.
3G am Arbeitsplatz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits eine FAQ-Liste zur neuen, bundesweiten 3G-Pflicht in allen Betrieben veröffentlicht, in der erste Detailfragen beantwortet werden.
Im neuen § 28b IfSG ist unter anderem eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz vorgesehen. Sie wird die bayerischen Regelungen hinfällig machen und basiert auf folgenden Eckpunkten:
- Die Regelung hängt nicht von irgendwelchen Kennzahlen ab (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Sie gilt automatisch, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens, bis zum 19. März 2022.
- Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen. Die Abstrichnahme darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.
- Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte
- Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
- Die Regelung erfasst alle Beschäftigten, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte oder des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.
- Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber, um der Nachweispflicht zu genügen, gibt es nicht. Eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Testnachweise (z.B. durch betriebliche Teststationen oder durch die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) ist nicht verpflichtend (und kann auch nicht vom Betriebsrat im Rahmen einer etwaigen Mitbestimmung eingefordert werden). Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer also alle im Laufe einer Arbeitswoche erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Selbsttests zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über Selbsttests gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen.
- Freiwillig kann der Arbeitgeber Testnachweismöglichkeiten im Betrieb anbieten (betriebliche Teststationen oder die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) und zwar auch mehr als zweimal die Woche. Zur Wahrnehmung dieser Angebote unmittelbar vor Arbeitsaufnahme darf die Arbeitsstätte dann auch mehr als zweimal je Woche ohne Nachweis beim Zutritt betreten werden.
Zur Erfassung des G-Status und zu datenschutzrechtlichen Fragen gibt es folgende Regelungen:
- Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden.
- Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung
Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs.3 ArbSchG, der von der epidemischen Lage entkoppelt wird.
Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen:
- Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte
- Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
- Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.
- Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit
- Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung
- Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen
Weitere Maßnahmen
Darüber hinaus wurde auch der Spielraum für die Länder beim Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen angepasst. Betriebsschließungen, sowie Schließungen von Schulen und Kitas sind demnach bis maximal 15. Dezember 2021 möglich.
Außerdem gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit eine 3G- und Masken-Pflicht im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr .
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (23.11.2021)