Update: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) ab dem 24. November 2021

Zur Umsetzung der vom Bayerischen Ministerrat am 23.11.2021 beschlossenen Maßnahmen wurde eine neue 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) erlassen, die ab dem 24. November 2021 gilt. Eine Begründung zu der neuen Verordnung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.

Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder.

Feststellung der epidemischen Lage auf Landesebene

Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November 2021 für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.

Landesweite Verschärfungen der IfSMV ab dem 24. November 2021

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

Ausweitung der 2G-Regelung

Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (Hinweis: in der Verordnung selbst heißt es „außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung“ – wir gehen davon aus, dass die Berufsausbildung im Betrieb selbst hiervon nicht erfasst ist)
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.
  • Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
  • Am 24. November 2021 bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr. Hinweis: Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Betriebskantinen.
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche (strengere Zugangsbeschränkungen gelten in regionalen Hotspots siehe unten).
Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
    Hinweise: Die Abgabe von Essen to go bleibt möglich. Nicht-öffentliche Betriebskantinen können offen bleiben, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Übernachtungsaufenthalte sind weiterhin möglich.
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 qm Ladenfläche.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
  • Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

Befristung bis 15. Dezember 2021

Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 beschränkt. Betriebsschließungen dürfen danach auch nicht mehr aufrechterhalten werden, es sei denn, der Bundestag stellt erneut die epidemische Lage auf Bundesebene fest.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (23.11.2021)