Erinnerung: Beschäftigung von Saisonarbeitskräften während der Corona-Pandemie

Wir weisen auf Grund der aktuellen Entwicklungen nochmals explizit auf die Vorgaben zur Beschäftigung von Saison-Arbeitskräften hin.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert werden.

3G am Arbeitsplatz

Im neuen § 28b Infektionsschutzgesetz ist unter anderem eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz vorgesehen. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Die 3G-Regel gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl im Betrieb.
  • Die Nachweise der Arbeitnehmer sind an jedem Arbeitstag erforderlich.
    Bei geimpften Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden.
    Gleiches gilt grundsätzlich auch für genesene Personen. Hier ist jedoch zusätzlich darauf zu achten, dass bei Ablauf des Genesenstatus vor dem 19.März 2022 von den jeweiligen Personen entweder einmalig ein Impfnachweis oder arbeitstäglich ein Testnachweis vorzulegen ist. Daher ist es ratsam, zusätzlich auch das Ablaufdatum von Genesenennachweisen zu dokumentieren.
  • Die Abstrichnahme bei Corona-Tests darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, ausgenommen PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.
  • Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, auch im Außenbereich, also auch im Weinberg – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte
  • Die Regelung soll alle Beschäftigten erfassen, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen – auch anderen Arbeitskräften – nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die Kontrollen des 3G-Status müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen.
  • Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus.
  • Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests pro Woche zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber, um der Nachweispflicht der Arbeitnehmer zu genügen, gibt es nicht. Eine Unterstützung der Arbeitskräfte bei der Beschaffung der Testnachweise (z.B. durch betriebliche Teststationen oder durch die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) ist für den Arbeitgeber nicht verpflichtend. Ggf. muss der Arbeitnehmer also alle im Laufe einer Arbeitswoche erforderlichen Testnachweise selbst beschaffen. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen. Ein Verstoß gegen diese Kontrollpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werdet.
Checkliste zur Beschäftigung von Saison-Arbeitskräften

Der BBV hat eine umfangreiche Checkliste zusammengestellt, die wir Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung stellen. Vielen Dank an den BBV!

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