Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02. Dezember 2021

Die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel, der designierte Bundeskanzler Olaf Scholz und die 16 Ministerpräsident*innen der Länder haben am 02. Dezember 2021 in einer gemeinsamen Konferenz Beschlüsse gefasst, wie die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie bewältigt werden können. Die Langfassung der Beschlüsse finden Sie unten zum Download. Im Folgenden geben wir die Beschlüsse in Auszügen wieder:

Impfungen und Impfpflicht

Bis Weihnachten soll allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Aufffrischimpfung benötigen, die Impfung ermöglicht werden. Das könnte bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern. Der Bund wird den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere sollen impfen dürfen.

Weil der Schutz der Corona-Impfung bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird die Anerkennung des Impfstatus zu begrenzen sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. In der EU wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bis Jahresende werden sich Bund und Länder verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in Deutschland Anwendung finden soll.

Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z. B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.

Der Deutsche Bundestag soll zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Der Ethikrat soll hierzu bis Jahresende eine Empfehlung erarbeiten.

Veranstaltungen, Einzelhandel, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genese (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden sollen und für Minderjährige sind möglich.

Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.

Hinweis: In Bayern gelten diese Regelungen bereits, teilweise in noch strengerer Form, aufgrund der 15. IfSMV.

Großveranstaltungen, Clubs und Weihnachtsmärkte

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit hohem Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

In Gebieten mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich, wird bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes aber noch einmal klargestellt.

Hinweis: In Bayern gelten dazu bereits aufgrund der 15. IfSMV noch strengere Regeln.

In Kreisen mit Inzidenz über 350 pro 100.000 Einwohner gilt dort auch für Geimpfte und Genesene eine Teilnehmergrenze bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

Schulen

In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

Umsetzung und weitergehende Maßnahmen durch die Länder

Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.

Die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.

Das IfSG soll so geändert werden, dass den Ländern weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus soll geregelt werden, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25.
November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.

Hinweis: Bayern hat durch rechtzeitigen Erlass der 15. IfSMV sichergestellt, die weitergehenden Maßnahmen des IfSG in der kommenden Zeit einsetzen zu können.

Silvester und Neujahr

An Silvester und Neujahr wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Außerdem gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik wird in diesem Jahr generell verboten. Für die betroffenen Unternehmen ist eine Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.

Wirtschaftshilfen

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bittet die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

Abschließender Hinweis: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind keine Gesetze. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz sind keine unmittelbar gültigen Rechtsregeln, sondern bedürfen der Umsetzung durch Bund und Länder. Über entsprechende Maßnahmen, insbesondere auch des bayerischen Gesetzgebers, werden wir wie gewohnt aktuell informieren.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (02.12.2021)

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