Corona-Beschlüsse vom 14. Dezember 2021 in 15. BayIfSMV umgesetzt

Update: Die Beschlüsse wurden größtenteils durch eine Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) am 14. Dezember 2021 umgesetzt. Sie tritt folglich in geänderter Fassung am 15. Dezember 2021 in Kraft. Die Änderungsverordnung im Wortlaut finden Sie hier verlinkt . Eine konsolidierte Fassung der 15. BayIfSMV wird hier veröffentlicht (Hinweis: Die konsolidierte Fassung wird voraussichtlich im Laufe der Woche erscheinen).

Am 14. Dezember 2021 hat das Bayerische Kabinett unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder gemeinsam mit dem Kabinett des Freistaats Sachsen unter der Leitung von Ministerpräsident Michael Kretschmer und unter Beteiligung der Experten Prof. Dr. Christoph Lübbert (Universitätsklinikum Leipzig) und Prof. Dr. Oliver T. Keppler (LMU München) zur Corona-Lage beraten und Beschlüsse gefasst. Die Mitteilung zur gemeinsamen Kabinettssitzung Bayern und Sachsen finden Sie hier. Den Bericht aus der Bayerischen Kabinettssitzung finden Sie hier. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der Beschlüsse in Auszügen wieder, soweit sie sich mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie befassen:

Für Bayern wurden in Auszügen folgende Beschlüsse gefasst:

Verlängerung der 15. BayIfSMV

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert. Sie wird zudem in folgenden Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst:

Erleichterungen für geboosterte Personen

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).

Lockerungen für bestimmte Bereiche

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus-Regelung zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G-Regel zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):

  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin die 2G plus-Regel)
  • Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
  • Ausflugsschiffe
  • Führungen unter freiem Himmel.
Weiterhin 2G plus-Regelung

Weiterhin nach der 2G plus-Regel sind dagegen vor allem Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:

  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
  • Kulturveranstaltungen
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (indoor)
  • Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr

Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G-Regel, keine Kapazitätsgrenze).

Weiterführung von Ausnahmen

Die bisherige Ausnahme von 2G-Regelungen in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, nicht Genesene

Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 02. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und drei Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

Silvester und Neujahr

Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15:00 Uhr) und dem 01. Januar 2021 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.

3G-Regel für Beschäftigte

Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).

Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben

Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)

Angesichts der gemeinsamen Sitzung mit dem Kabinett des Freistaats Sachsen wurden in Auszügen folgende Beschlüsse gefasst:

Entlastung der Krankenhäuser

Bayern und Sachsen sind sich einig, das Personal in den Kliniken entlastet werden muss, indem die Infektionsfälle und die anschließenden Hospitalisierungen deutlich gesenkt werden. Der Bund wird aufgefordert zu prüfen, ob mit Blick auf die Regelungen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung Erleichterungen in Bezug auf die bestehenden Dokumentationsvorgaben für die Krankenhäuser ermöglicht werden können.

Virusvarianten
  • Die Gefahren durch die Omikron-Variante müssen frühzeitig erkannt und mit entschlossenen Gegenmaßnahmen eingedämmt werden.
  • Es gibt erste Hinweise aus Südafrika, dass die Virusvariante Omikron möglicherweise Kinder besonders gefährden könnte. Um Infektionsketten in dieser Altersgruppe möglichst früh zu erkennen und unterbrechen zu können, werden Testungen auch für Kinder auf hohem Niveau fortgeführt. Zum Schutz von Kindern unter 12 Jahren werden Sachsen und Bayern die Impfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission auch bei fünf- bis elfjährigen Kindern vorantreiben.
  • Beide Länder haben bereits umfassende Vorbereitungen getroffen und werden nach den ersten Auslieferungen des Impfstoffs für diese Altersgruppe mit den Impfungen beginnen.
Boostern
  • Auffrischungsimpfungen werden noch weiter in den Fokus der Impfkampagne gerückt, da diese den Impfschutz entscheidend verstärken und die Pandemie bremsen können.
  • Die Auffrischungsimpfung wird allen Bürgerinnen und Bürgern ab 18 Jahren bereits in der Regel ab sechs Monaten nach ihrer letzten Impfung gegen COVID-19 ermöglicht. Bayern geht einen Schritt weiter und spricht sich für eine Auffrischungsimpfung nach fünf Monaten aus.
  • Für alle Impfungen wird zur Ergänzung des zentralen Impfangebots der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte weiterhin und verstärkt ein staatliches Impfangebot benötigt.
Vollzugsoffensive

Intensive behördenübergreifende Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der 2G/3G-Regelungen sind ein wirksames Mittel zur Eindämmung der Pandemie.

Wirtschaft

Die Wirtschaft hat im ersten Halbjahr 2021 große Schritte aus der Corona-Rezession gemacht. Die für beide Bundesländer wichtige Industrie erholte sich schnell, sieht sich aber aktuell durch die teils deutlichen Lieferengpässe und Preissteigerungen wie im Energiesektor mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Jetzt muss dafür gesorgt werden, dass die Dienstleistungsbranchen und das Gastgewerbe gut durch die 4. Welle kommen und danach schnell zurück zu alter Stärke finden.

Größere ökonomische Schäden konnten dank der Flexibilität und Innovationskraft der mittelständischen Wirtschaft und vor allem aufgrund umfassender Corona-Wirtschaftshilfen verhindert werden, mit denen den Betroffenen die benötigte Liquidität gewährt wurde. Bayern und Sachsen begrüßen, dass der Bund die aktuell bis Jahresende laufende Überbrückungshilfe III Plus verbessert, insbesondere im Hinblick auf abgesagte Veranstaltungen. Bayern und Sachsen begrüßen zudem die Verlängerung der Überbrückungshilfe einschließlich des Programmbestandteils Eigenkapitalhilfe sowie die Neustarthilfe bis 31. März 2022. Die verbesserten Förderkonditionen der Überbrückungshilfe IV sind notwendig, um die betroffenen Unternehmen angemessen zu unterstützen und die ökonomische Wirkung der erneuten und unerwartet drastischen Infektionsschutzmaßnahmen abzufedern.

Bayern und Sachsen sprechen sich aber gegen die geplante Absenkung des Höchstfördersatzes auf 90 Prozent in der Überbrückungshilfe IV ab Januar 2022 aus. Beide Bundesländer fordern zudem eine Klarstellung des Bundes, dass auch ein Umsatzeinbruch infolge einer vollständig vorübergehenden Schließung ohne behördliche Schließungsanordnung auch schon in der Überbrückungshilfe III plus corona-bedingt ist, wenn der Geschäftsbetrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen aufgrund von staatlichen Einschränkungen des normalen Geschäftsbetriebs wie etwa Zugangsbeschränkungen für bestimmte Kundengruppen (2G-Regelungen, Verbot touristischer Übernachtungen) oder eingeschränkten Öffnungszeiten nicht aufrechterhalten werden kann.

Long-Covid

Die Bayerische Staatsregierung und die Sächsische Staatsregierung beschließen, die Forschung zu Long-COVID/Post-COVID-Syndrom weiter zu stärken und auszubauen.

Hinweis: Die Beschlüsse an sich sind nicht rechtsverbindlich. Sie müssen erst noch umgesetzt werden insb. durch eine Änderung der 15. BayIfSMV. Wir informieren, sobald dies erfolgt ist.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (15.12.2021)