Quarantäneausnahmen in Bayern umgesetzt

Mit der Änderung der Corona-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom Freitag, 14. Januar 2022 wurde es in Bayern möglich, Ausnahmen von der Quarantänepflicht „enger Kontaktpersonen“ auch bei Kontakten mit der Omikron-Variante zu schaffen. Diese Ausnahmen wurden in Bayern durch die Änderung der einschlägigen Allgemeinverfügung, der AV Isolation, mit Wirkung vom 15. Januar 2022 umgesetzt. Eine konsolidierte Fassung der AV Isolation ist auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlicht.

Ab sofort müssen in Bayern nach Nr. 2.1.1.2 AV Isolation nicht mehr in Quarantäne:

  • enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
  • enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und vollständig geimpft wurden oder nach einer vollständigen Impfung von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind,
  • enge Kontaktpersonen, die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und
  • enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Das gilt grundsätzlich für alle Arten von SARS-CoV-2-Infektionen unabhängig von der im Einzelfall festgestellten Variante. Allerdings besteht die bereits bisher geltende Möglichkeit für das Gesundheitsamt fort, im Einzelfall trotzdem eine Quarantäne anzuordnen (Nr. 2.1.1.2 Satz 4 AV Isolation). Das kann insbesondere im Fall einer besonders gefährlichen Virusvariante erfolgen. Nach den insoweit verbindlichen Vorgaben des RKI (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmV n.F.) fallen Omikron-Fälle aber nicht darunter.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.01.2022)

Stand 07.01.2022 (c) Bundesregierung