Update: AV Isolation – Reaktion auf ausgelastete Laborkapazitäten

Update: Mit Wirkung zum 26. Januar 2022 erfolgten kleinere Anpassungen, insbesondere hat das StMGP auf die knappen Ressourcen der Testlabore reagiert.

Die Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Personen von einer Quarantäne-Pflicht betroffen sind, wie sie sich zu verhalten haben und wann die Quarantäne wieder beendet wird. Nachfolgend haben wir die Änderungen vom 24. Dezember 2021 für Sie zusammengefasst:

Positiver Antigen-Fremdtest

Weist ein durch eine geschulte Person durchgeführter Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis auf, besteht die Pflicht zur häuslichen Isolation. Kann aufgrund von knappen Testkapazitäten kein bestätigender PCR-Test erfolgen oder verzögert sich die Ergebnismitteilung endet die Isolation am sechsten Tag nach dem positiven Antigen-Schnelltest.

PCR-postiv-getestete Personen

Weißt der frühestens an Tag sieben nach Erstnachweis des Erregers oder Symptombeginn durchgeführte Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test) ein positives Ergebnis auf, so entschied bislang das Gesundheitsamt über die Beendigung der Isolation. Nun kann frühestens an Tag zehn eine erneute Freitestung erfolgen. Erst wenn diese wieder ein positives Ergebnis aufweist endet die Isolation erst mit einer Entscheidung der zuständigen Behörde.

Sonderreglungen für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen

Die Sonderreglungen für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden aufgehoben. Die betreffenden Personen können ihre Tätigkeit in den genannten Einrichtungen nunmehr unmittelbar nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne wiederaufnehmen.

Text der AV Isolation

Den Text der AV Isolation finden Sie auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter Rechtsgrundlagen/Allgemeinverfügungen/AVIsolation.

Allgemeine Informationen zur AV Isolation

„Enge Kontaktperson“
Person, der vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben.

„Verdachtsperson“
Personen, die entweder Erkrankungszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist, und für die entweder vom Gesundheitsamt ein Nukleinsäuretest auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) angeordnet wurde oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung oder aufgrund des positiven Antigentests einer solchen Testung unterzogen haben.

„Positiv getestete Personen“
Personen, denen von einer zuständigen Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihnen durch eine geschulte Person durchgeführter oder überwachter Nukleinsäuretest (PCR-Test) oder Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und die weder enge Kontaktpersonen noch Verdachtspersonen sind.

Absonderung
Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen grundsätzlich alle Personen abgesondert werden, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinn der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten. Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich vollständig gegen COVID-19 Geimpfte, Genesene, die mit eine Impfstoffdosis geimpft wurden und Genesene, deren positive PCR-Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Treten typische Symptome einer Covid-19 Infektion auf, kann gegebenenfalls eine Quarantäne angeordnet werden.

Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt
Meldepflichtig sind nunmehr nur diejenigen Personen, deren Testung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurde (s. o.).

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (29.01.2022)