Reform der Grundsteuer

Wie den meisten bekannt sein dürfte, sieht das Grundsteuerreformgesetz eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 01.01.2022 und eine Neufestsetzung der Grundsteuer auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte zum 01.01.2025 vor. Bis zum 31.12.2024 gilt die bisherige gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer fort. Die Neuregelung soll insgesamt aufkommensneutral sein.

Steuerberater Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH) hat die ersten wichtigen Informationen für Sie zusammen gefasst.

Statt bisheriger Einheitswerte werden durch die Reform Grundsteuerwerte für inländischen Grundbesitz und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke gesondert festgestellt. Im Feststellungsbescheid werden für die Grundsteuerwertfeststellung Feststellungen über

  • die Vermögensart,
  • beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart,
  • die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
  • sowie der Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten getroffen.

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:

  • Ermittlung des Grundsteuerwerts (Finanzamt)
  • Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags (Finanzamt)
  • Festsetzung der Grundsteuer (Kommune)

Die 1. Hauptfeststellung wird auf den 01.01.2022 vorgenommen. Alle sieben Jahre erfolgt dann eine neue Hauptfeststellung. Zwischen zwei Hauptfeststellungen kann es zu sog. Fortschreibungen kommen, wenn die Grundsteuerwerte um mehr als 15.000 € zum letzten Feststellungszeitpunkt abweichen, wenn sich die Grundstücksart ändert sowie bei Änderung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Eine Nachfeststellung ist durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.

Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer Erklärung des Steuerpflichtigen. Nach derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass die Erklärungsannahme für die 1. Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 ab dem 01.07.2022 beginnt und eine generelle Abgabefrist für die Feststellungserklärungen auf den 31.10.2022 festgelegt wird. Hierzu ist ein Automationsverfahren geplant, so dass in allen Bundesländern vereinheitlicht und gleichzeitig ein elektronisches Steuererklärungsverfahren aufgebaut wird. Eine Erklärung auf Papier soll auf Antrag möglich sein.

Durch eine Länderöffnungsklausel haben die Bundesländer eine eigene Regelungskompetenz für die Grundsteuer. Bayern hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht.

Für die Berechnung der Grundsteuerwerte werden eine Vielzahl von Angaben notwendig sein. Zwingend beizubringen sein werden Einheitswertbescheid und Grundbuchauszug. Weitere Informationen zu Gebäuden können ggf.

  • dem Kaufvertrag,
  • der Teilungserklärung,
  • den Bauunterlagen oder
  • dem Mietvertrag

entnommen werden.

Im Einzelnen werden in Bayern zumindest folgende Angaben erforderlich sein:

Für jedes Grundstück:
Steuernummer (Grundsteuer)

Die Steuernummer ändert sich nicht. Diese ist auf dem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des FA zu finden.

Adresse des Grundstücks
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Bundesland

Angaben zu dem Grundstück aus dem Grundbuch
Gemarkung

  • Grundbuchblatt
  • Flur
  • Flurstück Zähler/Nenner
  • Fläche in qm

(Bei Wohnungseigentum gesamte Fläche der Wohnungseigentumsanlage)

Angabe Eigentümer (natürliche Person(en), juristische Person(en), Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts zB Gemeinde)

  • Name, Vorname
  • Wohnsitz-/Betriebsstätten-FA und Steuernummer (bei mehreren Beteiligten zu jeder Person sowie Anteile in Zähler/Nenner)

Für jedes Gebäude:

  • Fläche Gebäude in qm (Zur Wohnung gehören auch Wintergärten, Balkone, Terrassen etc.)
  • Garagenflächen in qm, wenn Garage größer als 50 qm
  • Gebäudeflächen in qm zu Nebengebäuden größer als 30 qm
  • Nutzung der Immobilien zum Wohnen ja/nein
  • Denkmalschutz ja/nein

Ermäßigungstatbestände:

  • Land und forstwirtschaftliches Wohngebäude (25 %)
  • Denkmalobjekt (25 %)
  • Wohnnutzung bei öffentlicher Förderung sowie Wohnungen bestimmter Rechtsträger

Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden:

Name und Anschrift des Erbbauverpflichteten oder des wirtschaftlichen Eigentümers

Sobald weitere Informationen und technische Hilfsmittel (Erfassungssoftware) vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.

(C) ECOVIS BLB