Bayerisches Kabinett: Aufhebung Kontaktbeschränkungen, mehr 3G, weniger 2G Plus
Das bayerische Kabinett hat am 15. Februar 2022 unter Vorsitz von Ministerpräsident Dr. Markus Söder Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Bayern beschlossen. Den Langtext der Beschlüsse finden Sie unten zum Download. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der Beschlüsse in Auszügen wieder:
Vorsicht und Augenmaß
Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.
Teilaufhebung der Kontaktbeschränkungen
Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.
Aus 2G plus wird 2G
Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet:
- Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
- öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen indoor
- Freizeiteinrichtungen (einschließlich Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen) und
- infektiologisch vergleichbare Bereiche.
Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen (z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 Prozent, im Kulturbereich 75 Prozent) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.
Ausweitung der 3G-Regel
Folgende Bereiche sind künftig unter den Bedingungen der 3G-Regelung zugänglich:
- die eigene aktive sportliche Betätigung (incl. praktischer Sportausbildung)
- der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
- Bibliotheken und Archive
- Museen, Ausstellungen
- Fitnessstudios, Solarien
- die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z. B. Blasorchester, Laienschauspiel)
Keine ein-Kunde-pro-10qm-Regel mehr
Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
Aufhebung der Kapazitätsgrenzen unter freiem Himmel
Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.
Ungeimpfte Schüler*innen in 2G-Bereichen
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.
Entfall der Kontaktdatenerfassung
Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.
Aufhebung Hotspot-Regelung
Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.
Hinweis: Die dargestellten Neuregelungen werden durch Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom 17. Februar 2022 umgesetzt. Die Geltungsdauer der Verordnung soll außerdem bis 19. März 2022 verlängert werden. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung wird hier veröffentlicht.
Auslaufen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage
Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag wird daher gebeten, in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festzustellen.
Hinweis: Die Feststellung der epidemischen Lage durch den Landtag ist rechtliche Voraussetzung für die weitere Anwendbarkeit von Teilen der Ermächtigungsgrundlage in § 28a IfSG.
Bayerns Appell an den Bund
Bayern erwartet sich von der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz [am 16. Februar 2022] weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken. Bayern kann sich dabei vorstellen, die Gastronomie und das Beherbergungswesen bald generell nach 3G zu öffnen. Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken könnten vorsichtig unter den Bedingungen von 2G plus geöffnet werden. Bundesweite Schritte in dieser Richtung würden von Bayern begrüßt.
Basisvorsorge-Paket und Notfallstrategie
Auch nach dem 19. März 2022 wird es einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen (z. B. Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV). Als rechtliche Grundlage muss der Bund rechtzeitig vor dem 19. März 2022 ein entsprechendes Basisvorsorge-Paket schaffen, um den Ländern die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben.
Außerdem bedarf es einer bundesweiten Notfallstrategie für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen nach dem 19. März 2022, im Herbst des Jahres oder aufgrund anderer Faktoren (neue Virusvarianten) wieder deutlich verschlechtern sollte. Die Länder müssen rechtzeitig in der Lage sein, auf neuerliche Gesundheitsgefahren rasch und effektiv zu reagieren. Der Bund muss daher auch für diesen Fall vorsorgen und die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen.
Zur einrichtungsbezogenen und zur allgemeinen Impfpflicht
Bayern steht zum Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG). Es weist aber nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit hin, sie vollzugstauglich und praxisnäher auszugestalten. So müssen z. B. zum Vollzugsstart bundeseinheitliche Vollzugshinweise bereitstehen. Bayern wird die vorhandenen Vollzugsspielräume in diesem Sinn pragmatisch und in Abwägung zwischen Nutzen und möglichen Nebenfolgen (Versorgungsengpässe, Überlastung der Gesundheitsämter, ausufernde Bürokratie) ausfüllen. Zwischen Bund und Ländern braucht es einen pragmatischen Dialog über die offenen Fragen des Vollzugs und im Anschluss möglichst noch vor Ostern eine pandemieangepasste Novellierung der Regelungen durch den Bund.
Klar ist auch: Einrichtungsbezogene und allgemeine Impfpflicht können nur zusammen funktionieren. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Impfpflicht sein. Hierfür trägt der Bund die Verantwortung. Die Staatsregierung appelliert an den Bund, eine allgemeine Impfpflicht nun wie zugesagt rasch auf den Weg zu bringen.
Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (15.02.2022)