Bayerisches Kabinett: Verlängerung der Corona-Maßnahmen über 19. März 2022 hinaus

Das Bayerische Kabinett hat am 15. März 2022 unter Vorsitz von Ministerpräsident Dr. Markus Söder getagt und unter anderem Beschlüsse zu den Corona-Maßnahmen in Bayern nach dem 19. März 2022 gefasst. Eine schriftliche Pressemitteilung zu den Beschlüssen wurde nicht veröffentlicht. Im Folgenden fassen wir die Beschlüsse zusammen, wie sie in der offiziellen Pressekonferenz vom 15. März 2022 vom Leiter der Staatskanzlei Florian Herrmann vorgetragen wurden.

Verlängerung der 15. BayIfSMV

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird in weiten Teilen über den 19. März 2022 hinaus verlängert. Dafür soll eine Übergangsregelung in der geplanten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Anspruch genommen werden, die eine Verlängerung bis 02. April 2022 erlaube (siehe Abschnitt „Rechtlicher Hinweis“).

Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen

In der zu verlängernden 15. BayIfSMV sollen u. a. folgende Maßnahmen aufrechterhalten werden:

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • 2G- und 3G-Regelungen im bisher geltenden Umfang

Hinweise: Das betrifft nicht die Regelung zu 3G im Betrieb. Diese beruht auf Bundesrecht und wird nach dem 19. März 2022 planmäßig wegfallen. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen gilt in Betrieben auch weiterhin nur im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts. Dafür kann vor allem auch eine medizinische Gesichtsmaske genügen.

Lockerungen in den Schulen

In den Schulen wird es Erleichterungen geben:

  • Keine Maskenpflicht mehr am Platz für Grundschüler ab 21. März 2022
  • Keine Maskenpflicht mehr am Platz für Schüler der fünften und sechsten Klassen ab 28. März 2022
Erleicherungen im öffentlichen Leben
  • Das Feiern auf öffentlichen Plätzen wird wieder erlaubt sein
  • Kein Tanzverbot in Gaststätten mehr
  • Keine Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte mehr
Rechtlicher Hinweis von bayme vbm vbw

Es ist nach aktuellem Stand nicht sicher, ob die avisierte Verlängerung der bayerischen Schutzmaßnahmen rechtlich zulässig ist. Die Übergangsregelung bis 02. April 2022, die in Anspruch genommen werden soll, ist nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eng gefasst. Den Entwurf in seiner aktuellen Fassung haben wir rechts verlinkt (Stand: 10. März 2022). Die Übergangsregelung soll in § 28a Abs. 10 IfSG-Entwurf kommen. Diese Ermächtigungsgrundlage lässt sich bei unbefangener Auslegung nicht so interpretieren, dass voraussetzungslos alle bisher zulässigen Maßnahmen auch nach dem 19. März 2022 durch die Länder verlängert werden können. Die Verlängerung muss selbst die Voraussetzungen erfüllen, die die Ermächtigungsgrundlage in ihrer neuen Fassung aufstellt (siehe § 28a Abs. 7 und 8 IfSG-Entwurf).

Deshalb ist für eine Verlängerung der Maßnahmen in ihrem bisherigen Umfang erforderlich, dass in Bayern eine neue, pathogenere Virusvariante auftritt, oder eine konkrete Überlastung des Gesundheitssystems droht. Einzig von der Voraussetzung der Befassung des Landtages, die für zukünftige Neuregelungen erforderlich ist, kann abgesehen werden.

Möglicherweise wird im bundesrechtlichen Gesetzgebungsverfahren am Mittwoch, 16. März 2022 oder am Freitag, 18. März 2022 die Ermächtigungsgrundlage noch angepasst und für die voraussetzungslose Verlängerung der Maßnahmen geöffnet. Wir berichten, wenn dies geschieht.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (15.03.2022)