Corona-Regeln in Bayern für Arbeitgeber ab 20. März 2022

In der Woche vor dem 19. März 2022 werden in verschiedenen Gesetzen noch viele Änderungen der Corona-Maßnahmen beschlossen, sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene. Wir geben in diesem Artikel einen Überblick, was ab dem 20. März 2022 für Arbeitgeber in Bayern gilt. Unten finden Sie ein grafisch aufbereitetes Übersichtsblatt über die Regelungen und deren aktuelle Befristung zum Download.

3G im Betrieb

Die 3G-Regelung für Betriebe läuft zum 19. März 2022 aus. Sie ist bislang im bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird nicht über den 20. März 2022 verlängert. Theoretisch ist in Zukunft eine Wiedereinführung durch Landesrecht möglich, in Bayern durch eine Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV). Diese wäre aber an hohe Voraussetzungen gebunden (neue Virusvariante oder konkret drohende Überlastung des Gesundheitssystems) und ist aktuell nicht geplant.

Testungen im Betrieb

Rechtsgrundlage sind künftig insbesondere die bundesrechtliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und -Arbeitsschutzregel, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 befristet sind (verlängerbar bis zum 23. September 2022).

  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat nach dem 19. März 2022 in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung und des regionalen Infektionsgeschehens einen kostenlosen Test pro Woche anzubieten. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann dabei aber auch sein, dass kein Test mehr angeboten wird.
  • Testpflicht für Arbeitnehmer: Die arbeitgeberseitige Anordnung von Tests als allgemeine Zutrittsschranke ist mangels öffentlich-rechtlicher Grundlage nur noch schwer vertretbar. Testpflicht kann aber im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzkonzepts bei konkretem Anlass (Infektionscluster, konkrete Symptome) angeordnet werden. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen.
Corona-Einreiseverordnung

Die aktuelle Corona-Einreiseverordnung ist am 03.März 2022 in Kraft getreten

  • Nachweispflicht: Alle Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise in die BRD über einen Nachweis zu verfügen, dass bei ihnen keine Corona-Infektion vorliegt=Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis. Beim Genesenen-Nachweis darf die Testung höchstens 90 Tage zurückliegen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Einreiseanmeldung: Wer sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss bereits vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen. Derzeit (Stand 18.03.2022) weist das RKI keine Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete auf. Den tagesaktuellen Stand finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
  • Absonderungspflicht: Wer sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss sich für 10/14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet vorzeitig (Testung 5 Tage nach der Einreise) beendet werden, wenn ein neg. Testnachweis vorgelegt wird. Liegt ein neg. Testergebnis bereits bei der Einreise vor, ist eine Absonderung nicht nötig.
Maskenpflicht und 1,5 Meter-Abstandsgebot

Rechtsgrundlagen: Corona-ArbSchV, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (befristet bis 25. Mai 2022, verlängerbar bis 23. September 2022), 15. BayIfSMV (befristet bis 02. April 2022).

Im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung kann weiterhin allgemeine Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) und 1,5 Meter-Abstandsgebot im Betrieb angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn die 15. BayIfSMV ausläuft und eine eventuelle Nachfolgeverordnung keine allgemeine Maskenpflicht oder Abstandsgebote im öffentlichen Raum mehr vorsehen sollte.

Homeoffice

Die Homeoffice-Pflicht nach IfSG entfällt zum 19. März 2022. Homeoffice kann künftig nach individueller oder kollektiver Vereinbarung (insb. Betriebsvereinbarung) oder durch Weisung des Arbeitgebers gewährt werden. Der Arbeitgeber ist nach der Corona-ArbSchV verpflichtet, zu prüfen, ob Homeoffice als Maßnahme des betrieblichen Infektionsschutzes notwendig ist.

Regelungen für Publikumsverkehr

Rechtsgrundlage in Bayern: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

Die landesrechtlichen Beschränkungen des Publikumsverkehrs bei Veranstaltungen, in Geschäften und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens mit 3G-, 2G-Zugangsbeschränkungen, Kapazitätsbeschränkungen, Maskenpflicht, Abstandsgebot etc. werden in weiten Teilen bis zum 02. April 2022 verlängert. Danach können die Länder nur noch sehr eingeschränkt solche Maßnahmen erlassen. Wir berichten in diesem Artikel über die Möglichkeiten der Länder und in diesem Artikel über die konkrete Planung der bayerischen Staatsregierung. Die Rechtsgrundlage für die eingeschränkten Maßnahmen im IfSG ist befristet bis zum 23. September 2022.

Quarantäne und Isolation

Rechtsgrundlage in Bayern: Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation).

Die Absonderungspflichten bei Infektion und Infektionsverdacht gelten weiter über den 19. März 2022 hinaus. Bei nachgewiesener Infektion (PCR-Test) besteht Isolationspflicht, bei Infektionsverdacht (z. B. als enge Kontaktperson) besteht Quarantänepflicht, mit Ausnahmen für Geboosterte oder frisch Geimpfte/Genesene. Die aktuelle Befristung der AV Isolation bis zum 31. März 2022 wird aller Voraussicht nach verlängert.

Entschädigung bei Quarantäne oder Isolation

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für Verdienstausfälle bei Quarantäne/Isolation gilt unbefristet auch für Fälle nach dem 19. März 2022. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle wegen notwendiger Kinderbetreuung wird über den 19. März 2022 hinaus bis zum 23. September 2022 verlängert. Ebenso wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für solche Fälle nach § 45 Abs. 2a SGB V bis zum 23. September 2022 verlängert.

Quellen: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (17.03.2022) und Bayerischer Bauernverband e.V. (15.03.2022).

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