Bayern verlängert Corona-Maßnahmen im öffentlichen Bereich

Die Bayerische Staatsregierung hat eine Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis zum 02. April 2022 beschlossen. Grundlage für die Verlängerung ist die Übergangsregelung in § 28a Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022. Weite Teile der 15. BayIfSMV werden aufrecht erhalten. Vorgesehen sind aber auch einzelne Lockerungen. Wir geben einen nicht abschließenden Überblick, welche Regeln fortbestehen und welche wegfallen.

Fortbestehende Schutzmaßnahmen der 15. BayIfSMV
  • Allgemeine Empfehlung zu 1,5 Meter-Mindestabstand zu anderen Personen
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Hinweis: Die Maskenpflicht gilt in Betrieben auch weiterhin nur im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts, wofür auch eine medizinische Gesichtsmaske genügen kann.)
  • 2G-Regel in Zoos, Freizeitparks, öffentliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen als Zuschauer, Kulturveranstaltungen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, Bäder, Thermen, Saunen, Indoorspielplätze, Spielhallen, Details siehe § 3
  • 3G-Regel für Gastronomie, Beherbergungswesen, körpernahe Dienstleistungen, Hochschulen, Bibliotheken, außerschulische Bildungsangebote (betrifft nicht innerbetriebliche Aus- und Fortbildung), Fahrschulen, eigene sportliche Betätigung, Fitnessstudios und Laienensembles, Details siehe § 4
  • 2G plus-Regel für Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe, Details siehe § 5
  • Infektionsschutzkonzeptpflicht für Bereiche mit Publikumsverkehr, Details siehe § 6
3G für Beschäftigte in geschützten Bereichen mit Kundenkontakt

Die Änderung der 15. BayIfSMV führt keine allgemeine 3G-Regelung für Beschäftigte in Betrieben ein. Jedoch müssen in Bereichen, in denen für Kunden/Besucher eine 3G-, 2G- oder 2G Plus-Regel gilt, auch die Beschäftigten mit Kundenkontakt grundsätzlich geimpft, genesen oder getestet sein, § 3 Abs. 4 in der Fassung ab 20. März 2022 (i. V. m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2). Außerdem gilt diese Regelung für Beschäftigte von Schulen und Kindertagesstätten.

Testpflichten für geschützte Settings

In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen besonders schutzbedürftigen Settings bestehen nunmehr landesrechtlich Testpflichten für Besucher, Betreiber und Beschäftigte, auch wenn sie geimpft oder genesen sind (§ 7 der Verordnung in der Fassung ab 20. März 2022).

Lockerungen in den Schulen und Kindertagesstätten
  • Keine Maskenpflicht am Platz mehr für Grundschüler ab 21. März 2022.
  • Keine Maskenpflicht am Platz mehr für Schüler der fünften und sechsten Klassen ab 28. März 2022.
  • Keine Verpflichtung zu festen Gruppen in Kindertagesstätten mehr.
Erleicherungen im öffentlichen Leben

Ab 20. März 2022 gilt:

  • Entfall der bisherigen Kapazitätsbeschränkungen (75 Prozent) und Personenobergrenzen (25.000) für Veranstaltungen und in geschlossenen Räumen.
  • Keine Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen mehr.
  • Kein Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie mehr.
  • Kein Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten mehr.
  • Keine Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte mehr.
  • Feiern auf öffentlichen Plätzen ist wieder erlaubt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (18.03.2022)