Aktuelles zu Saison-Arbeitskräften

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird aufgehoben. Die Allgemeinverfügung tritt am 24. März 2022 in Kraft (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-196/ )

Es entfällt bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften  

  • die Pflicht einen Testnachweis bei Beginn der Beschäftigung vorzulegen.
  • die Meldung 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn bei der Kreisverwaltungsbehörde
  • die Meldung ans Gesundheitsamt falls typische Symptome auftreten.
Vorgaben aus der Arbeitsschutzverordnung bleiben bestehen

Obwohl einige Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz wegfallen, bleiben – Stand 24. März 2022 – Vorgaben aus der Arbeitsschutzverordnung voraussichtlich bis 25. Mai 2022 bestehen:

  • Der Arbeitgeber hat in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
  • Dabei hat er zu prüfen, ob und welche der nachfolgenden Maßnahmen erforderlich sind:
    • wöchentlich 1 kostenloser Test je Arbeitnehmer.
    • Verringerung der Anzahl von Personen, die gleichzeitig Innenräume nutzen.
    • Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken.

Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.

Vorgaben aus der Corona-Einreiseverordnung bleiben bestehen

Auch aus der Corona-Einreiseverordnung – Stand 3. März 2022 – bleibt Folgendes bestehen:

  • Nachweispflicht: Alle Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise in die BRD über einen Nachweis zu verfügen, dass bei ihnen keine Corona-Infektion vorliegt=Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis. Beim Genesenen-Nachweis darf die Testung höchstens 90 Tage zurückliegen.

Da es derzeit keine Hochrisiko- und Virusvariantengebiete gibt, gilt nachfolgendes erst wieder, wenn das RKI Staaten oder Gebiete wieder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete (bei Änderungen bitte über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html selbst informieren) einstuft:

  • Einreiseanmeldung: Wer sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss bereits vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen
  • Absonderungspflicht: Wer sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss sich für 10/14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet vorzeitig (Testung 5 Tage nach der Einreise) beendet werden, wenn ein neg. Testnachweis vorgelegt wird. Liegt ein neg. Testergebnis bereits bei der Einreise vor, ist eine Absonderung nicht nötig.

Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands e.V. (25.03.2022).