Corona-Basisschutzmaßnahmen in Bayern ab 03. April 2022

Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt ab dem 03. April 2022 einerseits allgemeine Basisschutzmaßnahmen, andererseits strengere Regeln in sogenannten Hotspots. Bayern macht zunächst keinen Gebrauch von der Hotspotregelung, setzt aber die vorgesehenen Basisschutzmaßnahmen umfassend um. Dazu wurde nun die neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) verkündet, die die bisherigen strengeren Regelungen der 15. BayIfSMV ersetzt. Den Wortlaut der neuen 16. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die neuen Regelungen.

Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen

§ 1: Die Verordnung empfiehlt, weiterhin allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung und Desinfektion).

FFP2-Maskenpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings

§ 2: In bestimmten schutzwürdigen Settings gilt FFP2-Maskenpflicht:

  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen: Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
  • In Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr (Hinweis: im öffentlichen Fernverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske bundesrechtlich nach § 28b IfSG).

Hinweis: Arbeitgeber können in ihren Betrieben weiterhin im Rahmen des Arbeitsschutzes Maskenpflicht verbindlich anordnen.

Testpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings
  • §§ 4, 5: In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime. (Hinweis: Für die Zeit nach den Osterferien wird die Bayerische Regierung hierüber neu entscheiden.)
  • § 3: In Einrichtungen für vulnerable Menschen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • § 3: In Justizvollzugsanstalten benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
Geltungsdauer

Die 16. BayIfSMV gilt ab dem 03. April 2022 und ist zunächst bis zum 30. April 2022 befristet. Sie kann nach der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sukzessive verlängert werden bis 23. September 2022.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (01.04.2022)