Einsatz von Rebpflanzgut in Öko-Weingütern
Verwendung von nichtökologischem Rebenpflanzgut in ökologisch wirtschaftenden Weinbaubetrieben gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird bestimmt, dass nichtökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen, die gemäß Artikel 24 (1) dieser Verordnung (EU-Öko-VO) zur Behandlung von Pflanzenvermehrungsmaterial zugelassen sind.
Diese Neuerung in der EU-Öko-VO hat dazu geführt, dass festgelegt werden musste, ab wann der konventionelle Ernteprozess bei Pfropfreben abgeschlossen ist. Nach Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) ist der konventionelle Ernteprozess mit der Beschaffenheitsprüfung gemäß § 11 Rebenpflanzgutverordnung abgeschlossen, die nach dem Verpacken der Reben vor der Auslieferung an die Kunden stattfindet. Für Pflanzenschutzmittel, die ab diesem Zeitpunkt eingesetzt werden, gelten die ökorechtlichen Vorgaben gemäß Art. 24 (1) Buchst. a) der Verordnung (EU) 2018/848.
Damit können ökologisch zertifzierte Weingüter bei der derzeitigen Nicht-Verfügbarkeit von ökologischem Rebpflanzgut in Deutschland konventionelles Rebpflanzgut zur Pflanzsaison vom Rebveredler beziehen und einsetzen.
Quelle: Info des DLR RNH, 14.09.2022