Entwicklung der Vorsteuerpauschale

Im Zuge der Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022 (Pauschalierung nur noch für Unternehmer mit Umsatz bis 600 TEUR) wurde gesetzlich das Gebot der jährlichen Überprüfung der Vorsteuerpauschale durch das Bundesfinanzministerium verankert (sog. Monitoring). Auf dieser Grundlage plant der Gesetzgeber nun, den USt-Pauchalierungssatz des § 24 UStG von aktuell 9% weiter herabzusetzen, nämlich auf 8,4% ab dem 01.01.2024. Die mögliche Herabsetzung ist im Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ enthalten.

Die mögliche Herabsetzung käme nicht ganz unerwartet, da in den dreijährigen Überprüfungszeitraum der Vorsteuerpauschale nach wie vor die geminderten Umsatzsteuersätze während Corona mit einfließen. Der Ermittlung des Steuersatzes für 2024 nämlich liegen die Jahre 2019-2021 zugrunde.

Die pauschale Umsatzsteuer hätte sich dann wie folgt entwickelt:
Bis 2021: 10,7%, d.h. Abführung von 8,3% an das Finanzamt
2022: 9,5%, d.h. Abführung von 9,5%
2023: 9,0%, d.h. Abführung von 10,0%
2024: 8,4%, d.h. Abführung von 10,6%

Für die Betriebe würde dies eine weitere Minderung der Liquidität bedeuten. Ein Betrieb mit 500.000 EUR Bruttoumsatz müsste beispielsweise knapp 10.000 EUR mehr an das Finanzamt abführen.

Gleichzeitig sollten die Betriebe rechtzeitig prüfen, ob bei sinkender Vorsteuerpauschale nicht eine Option zur Regelbesteuerung im Einzelfall vorteilhaft sein könnte und ihre Handlungen im zweiten Halbjahr 2023 darauf hin ausrichten (z.B. Verkauf von Anlagevermögen noch in 2023, Erwerb von Anlagevermögen erst ab 2024, Betriebsmittelzukauf erst in 2024).

Noch ist die Herabsetzung nicht endgültig entschieden.

Wir werden weiter informieren.

Der Fränkische Weinbauverband bedankt sich bei Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH) für diesen Hinweise und die ausgezeichnete Zusammenarbeit.

(C) ECOVIS