Schaumwein – Folie nicht mehr Pflicht
Mit Inkraftreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 zum 28.08.2023 ist es Herstellern und Abfüllern von Qualitätsschaumweinen (Sekt) und Schaumweinen möglich, aus betrieblichen Gründen wie Kosteneinsparungen, Abfallvermeidung oder Verbesserung der Vermarktung auf die Verwendung einer Folie zu verzichten, sofern kein Sicherheitsrisiko durch unbeabsichtigtes Öffnen oder Manipulation der Haltevorrichtung für das Erzeugnis besteht.
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 heißt es dann künftig:
Artikel 57 – Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse
(1) In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:
a) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;
b) bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.
Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.
(3) Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Erzeuger von Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein beschließen, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.