Agrardiesel – Verlängerte Antragsmöglichkeit bis 31. Dezember 2023

Wegen eines ausstehenden Urteils des Bundesfinanzhofes hat der Zoll die Frist für die Abgabe des Agrardieselantrags (30. September 2023) bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Anträge können deshalb noch bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Für die in dieser Zeit eingereichten Anträge werden die beantragten Steuervergünstigungen aber zunächst nur vorläufig vom Zoll festgesetzt. Die endgültige Entscheidung über die Anträge hängt dann letztendlich vom Ausgang des Gerichtsverfahrens ab.

Hintergrund

Aktuell befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob im Energiesteuerrecht – konkret geht es in dem Verfahren um die Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) – der verspätete Eingang des Antrags dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Steuerentlastung entfällt, obwohl die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dazu hat er auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzgl. der Auslegung des Europarechts befragt.

Angesichts der ausstehenden Entscheidung des BFH und des vergleichbaren Sachverhalts hat der Zoll jetzt die Antragsfrist für die Agrardieselvergütung nach § 57 EnergieStG, die für das Verbrauchsjahr 2022 eigentlich am 30. September 2023 geendet hatte, bis auf Weiteres ausgesetzt. Für das Verbrauchsjahr 2022 können deshalb die Agrardieselanträge noch bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden. Für diese Anträge werden die beantragten Steuervergünstigungen dann zunächst vorläufig festgesetzt, solange das BFH-Urteil noch aussteht. Die endgültige Festsetzung hängt dann davon ab, ob der BFH eine Antragstellung zwischen Antragsfrist und Festsetzungsfrist als wirksam einstuft.

Weitere Einzelheiten sind auf den Zoll-Internetseiten abrufbar: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2023/vst_energie_steuerentlastung_land_forst_1.html?nn=291576

Quelle: Bayerischer Bauernverband