Nährwertabelle und Zutatenverzeichnis
Alle Erzeugnisse, welche nicht vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, sind mit einem Zutatenverzeichnis und einer Nährwertdeklaration nach den geltenden Bestimmungen zu kennzeichnen. Als „hergestellt“ gelten Erzeugnisse, die den wesentlichen Charakter ihrer Kategorie (Wein, Schaumwein, etc.) erfüllen und lediglich noch kleinere oenologische Verfahren durchlaufen, die das Erzeugnis nicht wesentlich verändern (z. B. Konservierung, Holzfasslagerung).
Daraus folgt, dass bei nahezu allen (Still-)Weinen des Jahrgangs 2023 aufgrund der (nahezu) abgeschlossenen Gärung auf Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration verzichtet werden kann.
Schaumweine (u.a. auch „Sekt“) können – bei Herstellung mittels zweiter alkoholischer Gärung – erst dann als „hergestellt“ angesehen werden, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und der erforderliche vorgeschriebene Druck aufgebaut wurde. Die einfache Vinifikation der Grundweine oder die Zubereitung der Cuvée vor dem 8. Dezember 2023 rechtfertigt keine Ausnahme.
Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gilt der Tag des Kohlensäurezusatzes als Herstellungs-datum.
Bei teilweise entalkoholisiertem Wein bzw. entalkoholisiertem Wein gilt der Tag der Entalkoholisierung als Herstellungsdatum.
Nachfolgend finden Sie das Infoblatt des LGL (Stand Dezember 2023) mit ausführlichen Informationen. Insbesondere auch, welche Zutaten in welcher Form angegeben werden müssen.
Zur Berechnung des Nährwerts gibt es u.a. vom WBI Freiburg eine Excel-Anwendung, die genutzt werden kann. Sie finden diese hier zum Download. Zur Berechnung benötigen Sie eine Analyse mit folgenden Parametern: Restzucker (g/l), vorhandener Alkohol (% vol oder g/l), Glyzerin (Analyse oder Schätzwert in g/l) und Gesamtsäure (g/l).
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