Corona-Basisschutzmaßnahmen in Bayern verlängert bis zum 25. Juni 2022

Update: Die bayerische 16. BayIfSMV wird bis 25. Juni 2022 verlängert. Die unten beschriebene Maskenpflicht in schutzwürdigen Settings (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) wird ab 28. Mai 2022 reduziert auf eine OP-Maskenpflicht, während es im ÖPNV bei einer FFP2-Maskenpflicht bleibt.

Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt ab dem 03. April 2022 einerseits allgemeine Basisschutzmaßnahmen, andererseits strengere Regeln in sogenannten Hotspots. Bayern macht zunächst keinen Gebrauch von der Hotspotregelung, setzt aber die vorgesehenen Basisschutzmaßnahmen weitgehend um. Dazu wurde die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) erlassen. Den Wortlaut der 16. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt (Hinweis: Die Fassung mit Geltung ab 28. Mai 2022 wird erst kurz nach Erlass online gestellt.) Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen.

Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen

§ 1: Die Verordnung empfiehlt, weiterhin allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung und Desinfektion).

FFP2-Maskenpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings

§ 2: In bestimmten schutzwürdigen Settings gilt FFP2-Maskenpflicht. Ab 28. Mai 2022 ist alternativ eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zulässig:

  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen: Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
  • In Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Weiterhin strenge FFP2-Maskenpflicht gilt in Bayern im öffentlichen Personennahverkehr für Reisende. Für die Beschäftigten dort gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. (Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt für Reisende wie Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Maske bundesrechtlich nach § 28b IfSG).

Allgemein gilt für die Maskenpflicht: Kinder bis sechs Jahre sind von der Maskenpflicht befreit, zwischen sechs und 16 Jahren gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Testpflicht und 3G-Bedingung in bestimmten Settings

§ 3: Der Zugang zu bestimmten Einrichtungen ist nur nach negativer Testung erlaubt:

  • In Einrichtungen für vulnerable Menschen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • In Justizvollzugsanstalten benötigen Besucher einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.

In diesen Einrichtungen gilt außerdem eine 3G-Bedingung für Beschäftigte.

Geltungsdauer

Die 16. BayIfSMV gilt seit dem 03. April 2022 und ist aktuell bis zum 25. Juni 2022 befristet. Sie kann nach der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sukzessive verlängert werden bis zum 23. September 2022.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (30.05.2022)