Update MPK-Beschlüsse: In Bayern keine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie

Update: Bayern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz teilweise um. Dazu wurden in der Kabinettsitzung vom 11. Januar 2022 Beschlüsse gefasst, die wir im Folgenden in Auszügen im Wortlaut wiedergeben. Den Langtext der Beschlüsse finden Sie nachfolgend zum Download.

Vorab: Die in den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vorgesehene Einführung der 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie wird in Bayern nicht umgesetzt. Es bleibt insofern bei der geltenden 2G-Regelung.

Verlängerung der 15. BayIfSMV

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert.

Booster-Privilegierung ab dem Tag der Auffrischimpfung, Ausweitung auf geimpfte Genesene

Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

Fortsetzung der Ausnahme von 2G für minderjährige Schüler*innen

Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

Hinweis: Die Änderung der 15. BayIfSMV mit den bis hierhin dargestellten Änderungen und Fortschreibungen wird aller Voraussicht nach am 12. Januar 2022 mit Wirkung vom 13. Januar 2022 erfolgen.

Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

Hinweis: Die nötige Anpassung der Rechtsverordnungen des Bundes wird voraussichtlich am Freitag, 14. Januar 2022 erfolgen.

Anpassung der Quarantäne- und Isolationsregeln

Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Hinweis: Die Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten wird durch eine Anpassung der sog. AV Isolation ( zu finden hier auf der Website des StMGP ) schon am 11. Januar 2022 mit Wirkung vom 12. Januar 2022 umgesetzt.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (11.01.2022)

Download ›