Überbrückungshilfe IV: Der Antragsweg wurde eröffnet

Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022.

Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.

Neuerungen in der Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit folgenden Abweichungen:

  • Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Branchenspezifische Sonderregelungen

Zudem wurden branchenspezifische Sonderregelungen angepasst:

  • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
  • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Antragsfrist und zusätzliche Antragsberechtigte

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind

  • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
Nähere Informationen

Zusätzlich verweisen wir auf das gemeinsame Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen zur Überbrückungshilfe IV auf der Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen .

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (10.01.2022)

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