Änderungen bei der Umsatzsteuer-Pauschalierung

Nach Jahren der Ungewissheit hat sich Deutschland mit der EU-Kommission auf eine Neuregelung der Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte geeinigt. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuregelung, die mit dem Jahressteuergesetzes 2020 verabschiedet wurde.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Erforderlich war die Neuregelung geworden, nachdem einzelne europäische Nachbarstaaten in der Form der deutschen Pauschalierung für Umsätze landwirtschaftlicher Betriebe einen Verstoß gegen europäisches Recht, insbesondere europäisches Beihilferecht, gesehen hatten. Die Bundesregierung wurde deshalb in den vergangenen Jahren wiederholt zur Stellungnahme aufgerufen, konnte damit die Bedenken der Beteiligten aber nicht ausräumen.

Die nun in Kraft getretene Gesetzesänderung resultiert aus einem Verhandlungskompromiss zwischen der Bundesregierung, der EU-Kommission und den Nachbarstaaten.

Die Neuregelung der Umsatzsteuerpauschalierung

Die Neuregelung für Landwirte stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 2021 können alle Landwirte wie gewohnt ihre Umsätze mit der Vorsteuer-Pauschale von 10,7% und 5,5 % pauschalieren. Ab dem 01.01.2022 tritt eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR in Kraft. Danach können ab dem 01. Januar 2022 nur noch Landwirte in den Genuss der Umsatzsteuerpauschalierung kommen, deren Umsätze im jeweils vorangegangenen Jahr unter der eben genannten Umsatzgrenze lagen. Für das Jahr 2022 ist dementsprechend der Umsatz des Unternehmers im Jahr 2021 maßgeblich; für das Jahr 2023 der Umsatz in 2022 und so fort.

Darüber hinaus hat sich Deutschland zur regelmäßigen Überprüfung der Umsatzsteuerpauschale verpflichtet. Es soll bereits ebenfalls ab 2022 zu einer Anpassung des Pauschalsatzes von 10,7% auf 9,5% kommen.

Ermittlung des Gesamtumsatzes

In den Gesamtumsatz werden nicht nur die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft einbezogen, sondern auch die Umsätze aus Nebentätigkeiten, z. B. Ferienwohnungen, PV-Anlagen, Lohnunternehmen und anderen Gewerbebetrieben. Betrachtet wird der umsatzsteuerliche Unternehmer, in der Regel der Einzelunternehmer, bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn.

Verschiedene steuerfreie Umsätze, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, wirken sich jedoch nicht auf den Gesamtumsatz aus.

Handlungsempfehlungen

Die Beurteilung, ob sich die Umsatzsteuerpauschalierung im nächsten Jahr noch anwenden lässt oder nicht, kann nur auf einzelbetrieblicher Ebene erfolgen. Nach der individuellen Beurteilung der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalier richten sich dann auch konkrete Handlungsempfehlungen zur steueroptimalen Gestaltung des Übergangs. Als Empfehlungen kommen vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung grundsätzlich in Betracht:

  • Durchführung bereits geplanter Verkäufe von Anlagevermögen im letzten Jahr der Pauschalierung
  • Zukauf von Betriebsmitteln erst nach Übergang zur Regelbesteuerung.
  • Steueroptimale Gestaltung von Absatzbeträgen (insbesondere die Losgrößen beim Absatz sind für die Berichtigung der Vorsteuer nach dem Übergang entscheidend)
Fazit

Bei Betrieben, die den Gesamtumsatz überschreiten, ist künftig zwingend die Regelbesteuerung anzuwenden. Bewegt sich der Gesamtumsatz auf 600.000 € zu, sind Überlegungen zu einer generellen Option zur Regelbesteuerung anzustellen. So lässt sich die Planungssicherheit steigern.

Betriebe, die die Umsatzgrenze nicht überschreiten, kommen grundsätzlich auch weiterhin in den Genuss der Umsatzsteuerpauschalierung.

Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Herabsetzung des Pauschalsatzes von derzeit 10,7% auf möglicherweise 9,5% im nächsten Jahr zur Reduzierung der Betriebseinnahmen führt und eine Option zur Regelbesteuerung schon deshalb im Einzelfall vorteilhaft sein könnte.

Um den Übergang zur Regelbesteuerung steuerlich optimal gestalten und anlegen zu können, empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit Ihrem persönlichen Berater.

Danksagung

Der Fränkische Weinbauverband bedankt sich bei Frank Rumpel (ECOVIS BLB Steuerberatungsges. mbH) für diese ausführlichen Hinweise und die ausgezeichnete Zusammenarbeit.