Corona-Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 27. Juli 2021

Am 27. Juli 2021 hat der Bayerische Ministerrat unter anderem über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten. Den Bericht aus dem Ministerrat finden Sie unten im Download-Bereich.

Anpassung der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV)

Die geltende 13. BayIfSMV wird bis einschließlich 25. August 2021 verlängert. Ab dem 28. Juli 2021 gelten dabei folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:

  • An den Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 100 auch dann möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht zwischen allen Studierenden durchgängig eingehalten werden kann. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Vorgaben, insbesondere bei der FFP2-Maskenpflicht.
  • Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten folgende besondere Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
  • Bedeutende Vorgaben der Rahmenkonzepte werden aufgrund von Hinweisen der Rechtsprechung künftig wieder unmittelbar in der 13. BayIfSMV geregelt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Maskenpflichten im Bereich von Gastronomie, Kunst und Kultur. Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Im Bereich kultureller Veranstaltungen besteht für Zuschauer FFP2-Maskenpflicht und für Mitwirkende und Mitarbeiter Maskenpflicht, wobei die Maske am festen Platz unter freiem Himmel abgenommen werden darf. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten wie auch für zoologische und botanische Gärten besteht in geschlossenen Räumen für die Besucher FFP2-Maskenpflicht. Gleiches gilt unter freiem Himmel, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Infektionsgeschehens aufgrund von vermehrter Reisetätigkeit, steigenden Inzidenzen in Urlaubsländern und noch nicht erreichter vollständiger Impfquote besonders beim Personal, beschließt der Ministerrat ab dem 16. August 2021 eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher und Personal in Altenheimen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung, soweit kein Impf- oder Genesenennachweis i. S. d. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erbracht werden kann. Für das Personal besteht dann zwei Mal pro Woche eine Testpflicht.
    Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation werden vor diesem Hintergrund ab dem 16. August 2021 verpflichtet, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 13. BayIfSMV notwendigen Schutz- und Hygienekonzepte um ein Testkonzept mit einem zweimaligen Testangebot pro Woche für Beschäftigte zu ergänzen.
  • Für die schulischen Ferienkurse während der Sommerferien gelten die Testobliegenheiten für die Teilnahme am Präsenzunterricht entsprechend.
  • In den ersten Unterrichtswochen nach dem Schulstart im September 2021 gilt als besondere Schutzmaßnahme an den bayerischen Schulen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
  • Solarien unterfallen künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen.
Impfstrategie

Der Ministerrat hat sich dafür ausgesprochen, allen Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren in Bayern in den Impfzentren ein Impfangebot ab Mitte August 2021 zu machen. Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege werden beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.

Bayern richtet seine Corona-Impfstrategie auf die neuen Herausforderungen im Herbst und Winter aus. Dafür werden unter anderem Organisation und Ausrichtung der Impfzentren angepasst und die Weichen für die bevorstehenden Auffrischungsimpfungen gestellt. Das Impfportal BayIMCO wird für den Bedarf der Auffrischungsimpfungen weiterentwickelt.

Die Staatsregierung stellt sich darauf ein, dass künftig allen Geimpften nach einem gewissen Zeitraum eine Auffrischungsimpfung empfohlen werden wird. Eine weitere zentrale Herausforderung der kommenden Monate wird die Impfung von Personengruppen sein, die bisher nicht zur Impfung zugelassen waren – insbesondere Kinder und Jugendliche. Deshalb wird Bayern ergänzend zu dem Impfangebot der niedergelassenen Ärzte und Betriebsärzte, die ihrerseits grundsätzlich einen Großteil der anfallenden Impfungen sicherstellen können, weiterhin ein staatliches Impfangebot aufrechterhalten.

In einem mehrstufigen Verfahren soll der Schwerpunkt des staatlichen Impfangebots im Freistaat bis Ende 2021 zunächst auf sogenannten Booster-Impfungen von vulnerablen Personen liegen, die bereits Anfang 2021 erstgeimpft wurden. Bis zum Ende des ersten Quartals 2022 soll dann der Fokus zusätzlich auf Menschen mit besonderem Bedarf sowie bis dahin noch gänzlich Ungeimpften liegen.

Das staatliche Impfangebot beruht weiterhin auf den bewährten Impfzentren und deren mobilen Teams, die zukünftig eine noch wichtigere Rolle spielen werden. Deswegen verlängert die Staatsregierung den Betrieb der Impfzentren mit angepasster Kapazität bis zum 30. April 2022. Dabei werden Anzahl der Impfzentren, Personal und Öffnungszeiten an den aktuellen Bedarf angepasst. Um für nicht vorhersehbare Bedarfe in der Pandemie gerüstet zu sein, sollen die Impfzentren aber als Notfalloption in der Lage sein, innerhalb von maximal vier Wochen ihre stationären Impfkapazitäten wieder hochzufahren (Stand-By-Betrieb).

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (27.07.2021)

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