Neuregelungen im Versandhandel zum 01.07.2021

Zum 01.07.2021 ändert sich die Welt des Versandhandels in der EU aus umsatzsteuerlicher Sicht gravierend. Mit dem JStG 2020 wurde der § 3c UStG vollständig überarbeitet und neu gestaltet. Davon sind auch die Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, und damit auch von Wein, betroffen. Um einen ersten Überblick zu geben, hat ECOVIS Rundschreiben erstellt, die Sie nachfolgend zum Downlaod finden.. Das erste Rundschreiben speziell für grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Wein soll dabei das erste Rundschreiben für alle „Versandhändler“ ergänzen, in dem auch die mögliche Vereinfachung durch den sog. One-Stop-Shop (OSS) erläutert wird.

Für pauschalierende Landwirte ist zusätzlich zu den Rundschreiben folgender Hinweis von Bedeutung:

Für innergemeinschaftliche Lieferungen (=Lieferungen in das Ausland) und im Ausland bewirkte Umsätze mit alkoholischen Flüssigkeiten beträgt der Steuersatz nicht 19 %, sondern gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 iVm Nr. 2 und S. 2 UStG 10,7 % (vgl. Abschn. 24.5 UStAE). Eine Zahllast fällt für diese Umsätze somit in Deutschland nicht an.

Es ist jedoch zusätzlich das jeweilige ausländische Steuerrecht zu beachten. Es kann daher wegen der (zusätzlichen) deutschen Pauschalsteuer bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten ausländischen Abnehmer zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung kommen.

Liefert ein pauschalierender Landwirt Waren an Privatpersonen, welche nach § 3c Abs. 1 und 4 UStG aufgrund des Überschreiten des Schwellenwertes im Empfängerland steuerbar sind, wäre die deutsche Pauschalierung von 10,7% und die jeweilige nationale Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu beachten. Dies wirft jedoch Fragen bei der Rechnungsstellung mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen fürs In- und Ausland auf. Daher wäre hier die Möglichkeit des OSS-Verfahrens und der damit verbunden Entbindung von der Pflicht zur Rechnungsstellung interessant (vgl. § 14a Abs. 2 Satz 2 UStG). Für die Berechnung der USt im jeweiligen Empfängerland wäre u.E. die deutsche Pauschalsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Ob und wie hingegen eine Pauschalierung im jeweiligen Empfängerland möglich ist, ist uns leider nicht bekannt. Dies wäre im Empfängerland zu klären.

Werden Waren an einen anderen Unternehmer geliefert, könnte die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Im Fall der Pauschalierung gilt jedoch die Befreiung nach § 4 Nr. 1 UStG nicht (§ 24 Abs. 1 S. 2 UStG). Somit wäre auch hier die deutsche Pauschalierung von 10,7% zu berücksichtigen. Der Empfänger hat den innergemeinschaftlichen Erwerb dennoch zu erklären. Je nach Vorsteuerabzugsrecht kann er sich die deutsche Pauschalsteuer von 10,7% im Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen.

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