Neue Corona-Einreisequarantäneverordnung

UPDATE 31.05.2021
Polen, Rumänien, Ungarn und Bulgarien werden Stand heute (31.05.2021) vom RKI nicht mehr als Risikogebiete ausgewiesen. Es gilt die aktuelle Liste unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Am 13. Mai 2021 ist die neue bundeseinheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) in Kraft getreten. In der neuen Verordnung sind nun alle wesentlichen Regelungen zur Einreise aus ausländischen Risikogebieten bundeseinheitlich und umfassend zusammengefügt. Neben Vorschriften zu Anmelde-, Test- und Nachweispflichten beinhaltet die Verordnung nun auch die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in der Zuständigkeit der Länder lagen. Bayern hat infolgedessen am 13. Mai 2021 seine eigenen Quarantänevorschriften aufgehoben. Es gilt nur noch die bundeseinheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. In die neue CoronaEinreiseV wurde auch das zuvor in der Coronavirus-Schutzverordnung geregelte Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten, das weiterhin nicht für die Beförderung von Saisonkräften gilt, integriert.

Neu sind vor allem die Erleichterungen und Ausnahmen für genesene und geimpfte Personen. Die für ausländische Saisonkräfte bedeutsame Möglichkeit der Arbeitsquarantäne besteht weiter (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV). Die Arbeitsquarantäne muss wie bisher zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und ist abhängig von den individuellen Regelungen in Ihrem Landkreis.

Im Einzelnen sieht die neue CoronaEinreiseV Folgendes vor:
Anmeldepflicht (§ 3 CoronaEinreiseV)
Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind wie bisher verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung („DEA“) unter www.einreiseanmeldung.de auszufüllen. Ist eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, kann stattdessen weiterhin eine Ersatzmitteilung in Papierform erfolgen. Diese ist – soweit keine Anforderung vom Beförderer oder der Bundespolizei erfolgt ist – nach der Einreise per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Die Formulare der Ersatzmitteilung in verschiedenen Sprachen sind weiterhin auf der Internetseite des RKI abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Ersatzmitteilung_Covid_Tab.html

Ausnahmen: Die Meldepflicht besteht u.a. nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunde nach Deutschland einreisen, Grenzgänger und -pendler (§ 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV).

Testnachweispflicht (§ 5 CoronaEinreiseV)
Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder mit dem Flugzeug einreisen, müssen wie bisher bereits bei Einreise bzw. vor dem Abflug über einen Testnachweis verfügen.
Neu ist, dass künftig statt eines Testnachweises auch ein Impfnachweis oder Genesenennachweis ausreicht (Ausnahme: Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet; hier genügen Genesenen- und Impfnachweis nicht, es ist ein Testnachweis erforderlich, der bereits bei Einreise vorliegen muss).
Bei Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, muss der Test-, Genesenen- oder Impfnachweis nicht bereits bei der Einreise, sondern spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen (§ 5 Abs. 2 CoronaEinreiseV).

Hinweis: Dennoch ist es empfehlenswert, von den Saisonkräften auch einen Test vor der Abreise nach Deutschland zu verlangen und nach der Einreise einen weiteren Test vorzunehmen. Saisonarbeitskräfte, die für einen mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt einreisen, gelten bereits bei Einreise als Bewohner Bayerns. Damit unterliegen sie der Bayerischen Teststrategie und können das bayerische Testangebot nutzen. Die Kosten für die Corona-Tests werden deshalb vom Freistaat Bayern übernommen.

Ausnahmen: Eine Nachweispflicht besteht u.a. nicht

  • bei Einreisen aus einem Risikogebiet, das nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunde nach Deutschland einreisen, Grenzgänger und -pendler (§ 6 Abs. 4 CoronaEinreiseV).
  • bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, oder nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 CoronaEinreiseV)

Grenzpendler und -gänger, die aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet einreisen, müssen zweimal wöchentlich einen Testnachweis erbringen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 CoronaEinreiseV).

Quarantänepflicht (§ 4 CoronaEinreiseV)
Nach der Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grds. die Pflicht, sich direkt nach der Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – zu begeben und 10 Tage lang abzusondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit 14 Tage.

Die häusliche Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann eine Freitestung jedoch frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden, bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne grundsätzlich nicht möglich (auch nicht bei Vorlage eines Genesenen- oder Impfnachweises).

Ausnahmen (§ 6 Abs. 2 CoronaEinreiseV): Die Quarantänepflicht gilt u.a. nicht für Personen, die

  • lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen oder sich nur für max. 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunde nach Deutschland einreisen, Grenzgänger und -pendler (§ 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
  • über einen Testnachweis verfügen und
    • für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen,
    • zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,
    • das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und
    • der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentiert (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) CoronaEinreiseV).

Diese Ausnahmen gelten nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten (§ 6 Abs. 2 S. 2 CoronaEinreiseV).

Erforderliche Nachweise
§ 2 CoronaEinreiseV enthält eine Reihe von Definitionen wesentlicher Begrifflichkeiten aus der Verordnung, wie z.B. die der Risikogebiete, der geimpften oder getesteten Person, der Grenzgänger- und -pendler sowie auch zu den erforderlichen Nachweisen. Diese können jeweils in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, in verkörperter oder digitaler Form erfolgen.

Der Testnachweis (§ 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Testung in Deutschland oder im Ausland kann durch PCR- oder Antigenschnelltest erfolgen. Dabei muss der Test von einem zugelassenen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Hausarzt, Apotheke o.a.) oder einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle erfolgen. Zulässig ist auch eine Testung im Betrieb, wenn diese durch Personal vorgenommen wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Der Test darf maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegen. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden.

Nähere Informationen zu den zugelassenen Tests finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html.

Ein Genesenennachweis (§ 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der zugrunde liegende PCR-Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.

Der Impfnachweis (§ 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV) ist der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein (dies ist meist die zweite Impfdosis, beim Präparat von Johnson & Johnson genügt eine Impfdosis, Informationen über die erforderliche Anzahl von Impfdosen unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19). Bei genesenen Personen genügt der Nachweis über eine verabreichte Impfstoffdosis.

Ausländische Saisonkräfte müssen in jedem Fall vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung vornehmen (oder Ersatzmitteilung). Das Erfordernis der Einreisetestung und einer Quarantäne hängen vom Status des Herkunftslandes zum Zeitpunkt der Einreise ab (Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet). Eine Arbeitsquarantäne ist bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten möglich, nicht aber bei Einreisen aus Virusvariantengebieten. Eine aktuelle Übersicht über die Risikogebiete finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html/    
Derzeit sind u.a. Tschechien und die Slowakei nur (noch) als Risikogebiete eingestuft, Frankreich, Slowenien und die Ukraine als Hochinzidenzgebiet. Bei sozialversicherungsfrei beschäftigten ausländischen Saisonkräften ist an den Abschluss einer privaten Erntehelferkrankenversicherung zu denken.

Hinweis: In der neuen CoronaEinreiseV des Bundes besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes für Saisonarbeitskräfte in Arbeitsquarantäne nicht die Möglichkeit einer Freitestung, denn § 6 Abs. 2 CoronaEinreiseV erklärt die gesamte Vorschrift des § 4 CoronaEinreiseV, der in Abs. 2 auch die Möglichkeit der Freitestung beinhaltet, für nicht anwendbar. Dabei handelt es sich wohl um ein nicht beabsichtigtes Versehen des Verordnungsgebers. Der Deutsche Bauernverband hat diesbezüglich schon Kontakt mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium aufgenommen und wir gehen davon aus, dass hierzu zeitnah eine Klärung erfolgt. Sobald uns Näheres bekannt ist, werden wir Sie umgehend informieren.

Quelle: Bayerischer Bauernverband (28.05.2021)