Verkostungen im Außenbereich ab 10. Mai 2021 unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich!

UPDATE 10.05.2021

Der DEHOGA Bayern e.V. hat eine Übersicht erstellt, wann welche Testpflichten gelten. Sie finden diese unten zum Download.

Ab Montag, 10. Mai 2021, ist es unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich, Verkostungen im Rahmen eines Verkaufsgesprächs im Außenbereich anzubieten.

Voraussetzung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz stabil weniger als 100 beträgt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr) zulässt. Diese Information finden Sie auf der Homepage Ihres zuständigen Landratsamts.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 100 müssen Sie Folgendes beachten:

  • vorherige Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung
  • verkosten an einem Platz Personen aus mehreren Hausständen (nach §4 Abs.1 der 12. BayIfSMV bei Inzidenz zwischen 35 und 100: eigener Hausstand sowie ein weiterer Hausstand bis max. 5 Personen), ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Schnelltest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis erforderlich. Alternativ kann ein Nachweis über eine vollständige Impfung (abschließende Impfung vor mind. 14 Tagen) oder Genesung (mind. 28 Tage und max. 6 Monate alter positiver PCR-Test) vorgelegt werden.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 kann die Öffnung der Außengastronomie ohne die oben genannten Auflagen wieder zugelassen werden.

Die bekannten Auflagen für den Direktverkauf ohne Verkostung gelten in jedem Fall weiter:

  • Mindestabstand 1,5 m zwischen den Kunden
  • FFP2-Maskenpflicht für Kunden (außerhalb des Verkostungsbereichs)

Bitte informieren Sie sich auf der Homepage Ihres zuständigen Landratsamts, ob und welche Erleichterungen bei Ihnen zugelassen sind.

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