Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 27. April 2021

Update (29.04.2021)

Zum Download finden Sie eine Kurzübersicht zum Vergleich der aktuellen bayerischen Regelungen mit den bundeseinheitlichen Regelungen.

Hinweis: Die angekündigten Lockerungen beziehen sich auf Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe, sowie im Einzelhandel auf Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen. Sonstige Ladengeschäfte des Einzelhandels sind von den Lockerungen nicht umfasst (soweit sie nicht ohnehin bereits privilegiert sind).

Der Bayerische Ministerrat hat am 27. April 2021 erneut Anpassungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) beschlossen. Sie finden den Bericht aus dem Ministerrat im Wortlaut unten im Downloadbereich.

Lockerungen ab dem 28. April 2021

Die Staatsregierung hat folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) beschlossen, sie sollen am 28. April in Kraft treten. Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder:

  • Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
  • Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
  • Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
  • Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
  • Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
  • Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.
  • Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
  • Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.
Weiteres Vorgehen

Die Details der Neuregelungen werden durch eine Änderung der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt werden. Sobald diese veröffentlicht ist, werden wir Sie entsprechend informieren.

Quelle: Mitteilung der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (29.04.2021)

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